Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

Gramm 
Decigranim. 
77 
5 
2 
1 
5 
2 
1 77 
5 Centigramm. 
2 « 
1 *-i 
5 Milligramm. 
2 
1 » 
Jedes zuzulassende Gewichtsstück muß mit einer regelmäßig verlaufenden Oberfläche, 
an welcher eine absichtlich angebrachte Verletzung lelcht erkennbar ist, versehen sein, den 
nachfolgenden Vorschristen in Bezug auf Bezeichnung, Form. Material und sonstige 
Beschaffenheit entsprechen und übrigens so hergestellt sein, daß der Stempel der Eichungs- 
behörde leicht angebracht und nebst der Bezeichnung in der normalen Stellung des 
Gewichtsstückes leicht erkannt werden kann. 
8. 23. 
Bezeichnung. 
Jedes Gewichtsstuͤck muß deutlich und untrennbar die Bezeichnung seiner Schwere 
enthalten. 
Bei den die regelmäßigen Abstufungen des Decimalgewichtssystems darstellenden 
Stücken sind hierzu als Einheiten zulässig: 
das Kilogramm von 50 E. bis 0,001 K, 
das Gramm von 500 C. bis 0,01 C., 
das « . 
dza Zeiss-In fükdie1-,2-und5-fachcndcksobenannten 
das Milligramm Gewichtsstücke, 
das Dekagramm für Gewichtsstücke von 200 C. bis 5 C. 
Die Namen der fünf ersten Einheiten können abgekürzt durch die Anfangsbuchstaben 
k., C., D., C., M. bezeichnet werden; bei dem Dekagramm ist dies, da der Buchstabe D 
bereils für dos Decigramm oben beslimmt und bei den Medicinalgewichten bereits ein- 
geführt ist, unzulässig. Zur Bezeichnung der Bruchtheile sind nur Decimalbrüche anzu- 
wenden. —
	        
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