Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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verwechselt werden können. Das Kilogrammgewicht dieser Art besieht aus 12 Stücken 
von 500, 200, 100, 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm, das Pfundgewicht 
aus 11 Stücken von ½ Pfd., 100, 50, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm, 
und das Zweihundert Grammgewicht aus 9 Stücken von 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 
2 und 1 Gramm. Jedes dieser Snücke ist vorschriftsmäßig zu bezelchnen. 
8. 26. 
Sonstige Beschaffenheit. 
Die bei größeren gußeisernen Gewichten elwa vorhandenen Handhaben müssen aus 
Schmiedeeisen und direkt d. h. ohne fremdes Zwischenmittel, als Blei und dergleichen, 
eingegossen sein. 
Gußeiserne Gewichte in Bomben= oder Cylinderform müssen oberhalb mit einem 
runden Justirloch versehen sein, das nach einer Höhlung führt. Dileses Justirloch muß 
über der Höhlung ekwas enger sein, als an der Oberfläche des Gewichtes und sich 
zwischen beiden Stellen etwas erweitern, damit der Eichpfropf sich unten aufsetzen und 
beim Ausstauchen in der Erweiterung ausbreiten kann, dadurch aber festgehalten wird. 
Ueber die Größe der tiefer liegenden Höhlung läßt sich zwar eine bestimmte Vor- 
schrist nicht geben, es ist aber mit Rücksicht auf die nachträgliche Ausfüllung derselben 
mit Justirmaterial das rohe Gewichtsstück — bei wesentlich gleicher Größe mit einem 
massiven vollwichtigen Stücke — im Gusse leichter zu halten: 
beim 50 K. Stück um höchstens 300 C. mindestens 100 C. 
„ 50 Pll. „ „ « 250 „ « 90 „ 
77 20 K. 77 7 77 200 77 7 60 *? 
77 10 77 7 7 1 175 14 14 70 1 
7 5 “ « » « 150 « « 60 7 
„ 2 K. „ „ « 100 „ „ 40 % 
77 1 7 77 11 77 80 14 14 30 77 
7 0,5 R. 11 2 11 60 7 2 25 1 
7 ½ Psd. % « « 45 7“ u 20 7. 
Bei gußelsernen Gewichten in Schelbensorm ist auf der oberen Fläche ein rundes 
genügend tiefes Loch zum Einsehen des Elchpfropfs so anzubringen, daß derselbe darin 
sicheren Halt finden kann. 
Der dem Gewichtsstücke für beide Arten gußelserner Gewichte elwa beigegebene 
Pfropf soll aus Blel mit ungefähr 10 pCt. Zinnzusatzz, aus Kupfer oder aus Messing 
(vergl. §. 28) bestehen, eine dem Justtrloche entsprechende Gestalt haben und so vorbe-
	        
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