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Sollte der Schaden von der Art sein, daß sich die Tabaks-Pflanzung in der Folge
wieder ganz oder zum Theil von demselben erholen kann, und liehe sich mithin vor der
Erntezeit nicht besttmmen, ob der Ausfall an dem Gewinn von der bedingungmäßigen
Größe sein werde, so muß die Ernte abgewartet und durch eine hinlängliche Kontrole
dafür gesorgt werden, daß von dem ganzen Gewinn der Steuerbehörde nichts verschwiegen
werde.
8. 7.
Der Ober-Kontroleur hat darauf zu sehen, doß das über die örkliche Untersuchung
aufgenommene Protokoll vollständig abgefaßtzt und alle diejenigen Umstände, welche zur
Bestimmung über die Zuläsügkeit und Höhe des Steuererlasses erforderlich sind, nach
faktischer Ausmittelung, Schäpung der Sachverständigen oder aus anderen zuverlässigen
Quellen darin aufgenommen werden. Stimmen die Sachverständigen in den Schätungs-
Ergebnissen nicht überein, so ist das Gutachten sowohl jedes einzelnen Sachverständigen,
als das der Ortsbehörde zu Protokoll zu nehmen und diesem das Gutachten des Ober-
Kontroleurs anzuschließen. In diesem Fall bleiben die Spalten 4 b. c. und 5 bis #
der Nachweisung c. (§F. 8) unausgefüllt, während in der Spalte 9 auf das Protokoll
verwiesen wird. Beträgt die Differenz zwischen den Schätungs-Ergebnissen unter
10 Prozen, so genügt die protokollarische Einigung des Ober-Konmoleurs mit der
Ortsbehörde zur Feststellung des Sleuererlasses.
8. 8.
Auf den Grund der Abschäyungs-Protokolle und übrigen Ausmitlelungs-Verhand=
lungen wird von dem Ober-Kontroleur über die in einer Gemeinde gleichzeitig vor-
. gekommenen Beschädigungen an Tabaks- Feldern eine Nachweisung nach dem anliegenden
—Muster c. und bei Brandschäden nach dem Musier dl. zusammengestellt und mit sämmtlichen
Belagsiücken an die Bezirks-Steuerstelle abgegeben. Diese prüst die Sache und berichtet,
wenn sich nicht noch zu nachträglichen Erörterungen Veranlassung findet, unter Bei-
fügung der Verhandlungen an den General= Inspector des Thüringischen Zoll- und
Handels-Vereins, welcher, wenn er gegen die Festseyung des Erlasses nichts zu erinnern
bat, solche genehmigt und die Bezirks-Steuerstelle anweist, die nachgelassenen Steuer-
beträge in dem Tabaks-Steuer-Register sowohl, als von der auf dem Steuerzettel jedes
einzelnen Beschädigten bemerkten Steuerschuld desselben absepxen zu lassen.