Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Sollte der Schaden von der Art sein, daß sich die Tabaks-Pflanzung in der Folge 
wieder ganz oder zum Theil von demselben erholen kann, und liehe sich mithin vor der 
Erntezeit nicht besttmmen, ob der Ausfall an dem Gewinn von der bedingungmäßigen 
Größe sein werde, so muß die Ernte abgewartet und durch eine hinlängliche Kontrole 
dafür gesorgt werden, daß von dem ganzen Gewinn der Steuerbehörde nichts verschwiegen 
werde. 
8. 7. 
Der Ober-Kontroleur hat darauf zu sehen, doß das über die örkliche Untersuchung 
aufgenommene Protokoll vollständig abgefaßtzt und alle diejenigen Umstände, welche zur 
Bestimmung über die Zuläsügkeit und Höhe des Steuererlasses erforderlich sind, nach 
faktischer Ausmittelung, Schäpung der Sachverständigen oder aus anderen zuverlässigen 
Quellen darin aufgenommen werden. Stimmen die Sachverständigen in den Schätungs- 
Ergebnissen nicht überein, so ist das Gutachten sowohl jedes einzelnen Sachverständigen, 
als das der Ortsbehörde zu Protokoll zu nehmen und diesem das Gutachten des Ober- 
Kontroleurs anzuschließen. In diesem Fall bleiben die Spalten 4 b. c. und 5 bis # 
der Nachweisung c. (§F. 8) unausgefüllt, während in der Spalte 9 auf das Protokoll 
verwiesen wird. Beträgt die Differenz zwischen den Schätungs-Ergebnissen unter 
10 Prozen, so genügt die protokollarische Einigung des Ober-Konmoleurs mit der 
Ortsbehörde zur Feststellung des Sleuererlasses. 
8. 8. 
Auf den Grund der Abschäyungs-Protokolle und übrigen Ausmitlelungs-Verhand= 
lungen wird von dem Ober-Kontroleur über die in einer Gemeinde gleichzeitig vor- 
. gekommenen Beschädigungen an Tabaks- Feldern eine Nachweisung nach dem anliegenden 
—Muster c. und bei Brandschäden nach dem Musier dl. zusammengestellt und mit sämmtlichen 
Belagsiücken an die Bezirks-Steuerstelle abgegeben. Diese prüst die Sache und berichtet, 
wenn sich nicht noch zu nachträglichen Erörterungen Veranlassung findet, unter Bei- 
fügung der Verhandlungen an den General= Inspector des Thüringischen Zoll- und 
Handels-Vereins, welcher, wenn er gegen die Festseyung des Erlasses nichts zu erinnern 
bat, solche genehmigt und die Bezirks-Steuerstelle anweist, die nachgelassenen Steuer- 
beträge in dem Tabaks-Steuer-Register sowohl, als von der auf dem Steuerzettel jedes 
einzelnen Beschädigten bemerkten Steuerschuld desselben absepxen zu lassen.
	        
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