Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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C. Sachsen. 
Haupt-Zollamt Zittau, Haupt--Zollamt Leipzig, Haupt-Steueramt Dresden. 
D. Württemberg. 
Haupt-Zollamt Friedrichshafen. 
E. Baden. 
Haupt-Zollamt Mannheim. 
F. Großherzogthum Hessen. 
Haupt-Zollamt Mainz. 
C. Mecklenburg-Schwerin. 
Haupt-Steueramt Rostock, Nebenzollamt I. Wismar. 
II. Anhalt. 
Haupt-. Steueramt Dessau, Zollabfertigungsstelle Wallwitzhasen bei Dessau. 
Der mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung auszuführende Zucker ist 
B.mittelst einer, nach beiliegendem Schema in einfacher Aussertigung abzugebenden Dekla- 
ratlon anzumelden, Iin welcher in Betreff des nicht als Kandis, oder in weißen, harten, 
vollen Broden zur Versendung kommenden Zuckers der Gehalt an reinem Zucker in 
Prozenten anzugeben oder aus welcher doch mit Sicherheit zu entnehmen ist, für welche 
Klasse die Vergütung in Anspruch genommen wird, also z. B. 
„weißer Stampfmelis über 98 Prozent Zuckergehalt", 
oder 
„blonder Rohzucker über 88 Prozent“, 
oder 
„Rohzucker unter 98 Prozent und über 88 Prozent Zuckergehalt.“ 
Gera, den 31. August 1869. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        
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