Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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2) wenn er nach seinem funsgigllen Lebensjahre sich entsernt und das siebzigste Lebens- 
jahr zurückgelegt hat, 
3) im Fall er erst nach Zuräcklegung des fünf und sechzigsten Lebenejahres weggegangen 
wäre, nach Ablauf einer fünffährlgen Frist, von der Zelt der Enesernung an ge- 
rechnek, 
auf Ansuchen derer, welchen auf dessen Erbschafe eln rechtmäßiger Anspruch zustehe, Obrig- 
keitswegen durch Ediktalladungen zum perfönlichen Erscheinen oder zum Anmelden vermittelst 
eines gehörig Bevollmächeigten unter der Derwarnung ausgerufen werden, dah bel selnem 
ungehorfamen Ausbleiben er würde für kode erklärt und sein Vermögen an den sich legirimi- 
renden Erben ausgeantwortet werden. 
Bei diesen Edikcalien sind die in Til. II. §. 31—34. der Verordnung vom 31. De- 
cember 1835, die Abkürzung des Versahrens bei Wollstreckung gerichtlicher Erkenntussse be- 
treffend, (Gesehsammlung Nr. 50. Bd. III. Seite 103) ertheilten Vorschristen zu beob- 
achten. 
KC. 2. 
Der Ansang des Zeitraumes, durch dessen Ablauf das Rechl, auf Edikrallabung anzu- 
tragen, begründet wird, ist von dem Tage an zu rechnen, wo der Abwesende enkweder selbst 
zuleht Nachricht von sich ertheile bar, oder wo solche durch Andere auf guverlässige Weise 
von ihm eingagangen ist, oder, wenn gar keine Nachricht von ihm elngegangen wäre, von 
der Zele an, da der Abwesende sich entferne hat oder vermiße worden ist. Dabel darf je- 
doch in Ansehung derjenigen Personen, welche im Alter der Minderiährigkele sich eneserne 
baben, uscht eher, als mic ihrer Grohsährigkelt, der Aufung des vorbestimmten zwanzigjäb= 
rigen Zeitraumes berechnet werden. Auch bar die Obrigkeit vor Aushängung der Sdiktolien 
von den angemeldeten Erben den Umstand eidlich bestärken zu lassen, daß sie binnen der be- 
stimmten Zelt keine Nachricht vom Leben und Ausenthalt des Abwesenden erhalten haben. 
F. 3. 
Ist der Verschollene in der angesetzten Frist nicht erschienen, so wirb er vom Gerlchte 
für kode erklärt und die Abwesenheics.Wormumschafe sür beendige angesehen, das Vermögen 
aber obrigkeitewegen demjenigen zugesprochen, welchem dasselbe nach der geseblichen Erbsolge 
gebührt. Das Recht auf die Intestat· Erbfolge in das Vermägen des Werschollenen aber 
nimme jedesmal mit dem Tage seinen Ursprung, wo der bestimmre Jeseraum seie der letzten 
Nachricht vom Abwesenden völlig abgelausen und die Vermuthung seines Todes eingetreien 
ist, so daß die in Gemäßhele dleses Termines zu bestimmenden Erben auf dle Tobeserklärung 
anzutragen, sich sür besuge Halten können.
	        
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