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2) wenn er nach seinem funsgigllen Lebensjahre sich entsernt und das siebzigste Lebens-
jahr zurückgelegt hat,
3) im Fall er erst nach Zuräcklegung des fünf und sechzigsten Lebenejahres weggegangen
wäre, nach Ablauf einer fünffährlgen Frist, von der Zelt der Enesernung an ge-
rechnek,
auf Ansuchen derer, welchen auf dessen Erbschafe eln rechtmäßiger Anspruch zustehe, Obrig-
keitswegen durch Ediktalladungen zum perfönlichen Erscheinen oder zum Anmelden vermittelst
eines gehörig Bevollmächeigten unter der Derwarnung ausgerufen werden, dah bel selnem
ungehorfamen Ausbleiben er würde für kode erklärt und sein Vermögen an den sich legirimi-
renden Erben ausgeantwortet werden.
Bei diesen Edikcalien sind die in Til. II. §. 31—34. der Verordnung vom 31. De-
cember 1835, die Abkürzung des Versahrens bei Wollstreckung gerichtlicher Erkenntussse be-
treffend, (Gesehsammlung Nr. 50. Bd. III. Seite 103) ertheilten Vorschristen zu beob-
achten.
KC. 2.
Der Ansang des Zeitraumes, durch dessen Ablauf das Rechl, auf Edikrallabung anzu-
tragen, begründet wird, ist von dem Tage an zu rechnen, wo der Abwesende enkweder selbst
zuleht Nachricht von sich ertheile bar, oder wo solche durch Andere auf guverlässige Weise
von ihm eingagangen ist, oder, wenn gar keine Nachricht von ihm elngegangen wäre, von
der Zele an, da der Abwesende sich entferne hat oder vermiße worden ist. Dabel darf je-
doch in Ansehung derjenigen Personen, welche im Alter der Minderiährigkele sich eneserne
baben, uscht eher, als mic ihrer Grohsährigkelt, der Aufung des vorbestimmten zwanzigjäb=
rigen Zeitraumes berechnet werden. Auch bar die Obrigkeit vor Aushängung der Sdiktolien
von den angemeldeten Erben den Umstand eidlich bestärken zu lassen, daß sie binnen der be-
stimmten Zelt keine Nachricht vom Leben und Ausenthalt des Abwesenden erhalten haben.
F. 3.
Ist der Verschollene in der angesetzten Frist nicht erschienen, so wirb er vom Gerlchte
für kode erklärt und die Abwesenheics.Wormumschafe sür beendige angesehen, das Vermögen
aber obrigkeitewegen demjenigen zugesprochen, welchem dasselbe nach der geseblichen Erbsolge
gebührt. Das Recht auf die Intestat· Erbfolge in das Vermägen des Werschollenen aber
nimme jedesmal mit dem Tage seinen Ursprung, wo der bestimmre Jeseraum seie der letzten
Nachricht vom Abwesenden völlig abgelausen und die Vermuthung seines Todes eingetreien
ist, so daß die in Gemäßhele dleses Termines zu bestimmenden Erben auf dle Tobeserklärung
anzutragen, sich sür besuge Halten können.