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As. 207. Oochste Berordnung ũber die Volkdwehr, vom 18. Deceinber 1848 (publizirt im Amts-
und Nachrichtoblatt Nr. 53.)
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Juͤngerer Linie
und des ganzen Stammes Aeltester Furst Reuß, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein 2c. ic.
Auf Ancrag des konstituirenden Land#ags wird hlermit öber die Errlchtung der Wolks-
wehr Folgendes vorläufig verordnet:
é. 1.
Die Wolkewehr wird gebildet zum Schuße der Personen und des Eigemthumes, der ge-
seblichen Freiheit und Ordnung gegen innere und außere Felnde.
. 2.
S#e besteht aus den Ortswehren der einzelnen Gemeinden.
. 3.
Rücksichtlich der Vereinigung der einzelnen Ortswehren zu einem Ganzen sind die Be-
schlüsse der Deurschen Nationalversammlung abzuwarten.
Es Ist jedoch schon jebt den Wehren kleinerer, nahe belsammen llegender Gemelnden
gestarter, sich in Kompognien zu vereinigen; ste müssen davon Anzelge bel Unserer Regle-
rung machen.
e
Jeder waffenfählge Mann vom 20. bie zum 50. Lebensjahre, der sich m Besitze des
NReuhischen Sraatsbürgerrechee befinder, ist verpflichtet, an der Volkswehr Thell zu nehmen.
. 5.
") Geseblich ausgeschlossen sind: diejenigen, welche w#gen gemelner Werbrechen in
Zucht, oder Arbeitshausstrafe verurkhellt oder zu öffenellcher Arbelt angehalten wordensind.
1) Gesebllch befreic vom Wolkswehrdlenste sind:
a) dle im aktlven Milikärdienste Seehenden;
8) dle ordinirten Geistlichen;
) die Miutglleder der höhern Colleglen und dle Vorstände der Justizunkerbehörden;
Ddie bel der Pollzel Angestellten;