Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

104 
In sehr dringenden Faͤllen ist der Kommandant berechtigt, die noͤthlgen Anordnungen 
zu. treffen, wegen deren er dann alleln veranweorilich ist. 
g. 10. 
Die Schuͤtzenkompagnieen, sowelt sie berelts uniformirt, organlsirt und in hinreichender 
numerischer Staͤrke vorhanden sind, koͤnnen als Kompagnieen in den Ortswehren fortbestehen, 
jedoch nur in der Welse, doß sie sich dem Oberkommando, dem Wehrgeseh und den Sea- 
tuten der becressenden Orrewehr ebenso uncerordnen, wie sede andere Kompagnie derselben. 
Der Einerle in die Schütenkompagnle, als Theil der Orcswehr, sowle der Auskrie 
aus derselben ist ganz frei und an kelne anderen Bedingungen gebunden, als wesche rück. 
sichtlich dee übrlgen Kompagnieen gelten. 
Alle entgegenstehenden gelehlichen Bestimmungen find ausgehoben. 
éh. 11. 
In Bezug auf die Verpflicheung zum Wolkswehrdlenske gile der Grundsaß: daß ole. 
ienigen, welche ihrer durch diese Verordnung bestimmern Wehrpsliche niche unwelgerlich nach- 
kommen, ihrer staatsburgerlichen Ehrenrechee verlustig gehen, eneweder auf Zelc eber auf 
immer. 
(. 12. 
Die einzelnen Ortswehren haben Statuten zu errichten unde Unserer Regierung zur 
Beskaͤtigung vorzulegen, welche nicht versagt werden darf, wenn das Statut nichts enthaͤlt, 
mwas gegen das vorstehende Wehrgeses anstoͤßt. * 
In diese Scatuken sind namenellch aufzunehmen dle Bestlmmungen: 
a) über die Aufnahmesähigkeit solcher Hersonen, die gesehlich um Einerir#e ulche ver- 
pflichcer sind;. 
b) über die innere. Organisation; 
c) über dle Serasen gegen Disziplinarvergebent 
über den Ausschluß oder die Zurückwelsung solcher Versonen, welche sich nach dem 
vorstehenden Gesetze oder den zu errichtenden Ortswehrstacucen der Ehre des Dlen- 
stes unwürdig gemacht haben; 
e# über die Ausföhrung des 9. 11. 
. 13.. 
Jede Gemelndeebrigkelt hat die Errichlung der Oréswehr nach den gegehenen Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.