Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

113 
5. 12. Dos Briesgeheimniß ist gewaͤhrleistet. 
Die bei strasgerichtlichen Uncersuchungen und in Kriegssällen nothwendigen Beschrän- 
kungen sind durch die Gesebgebung festzustellen. 
Artikel 4. 
K. 13. Jeder Deutsche bat das Reche, durch Wort, Schrise, Druck und bildliche 
Dorstellung seine Melmung frei zu zußern. 
Die Preßfreiheit darf umter kelnen Umständen und In keiner Welse durch vorbeugende 
Maghregeln, namentlich Censur, Concesstonen, Sicherbeirebestellungen, Staaksaufiagen, Be- 
schränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbose oder andere Hemmungen 
des freien Verkehrs beschränke, suspendire oder aufgehoben werden. 
Ueber Prehvergeben, welche von Amis wegen versolgt werden, wird durch Schwurge- 
richte geurtheilt. 
Ein Preßgeseh wird vom Resche erlassen werden. 
Artikel 5. 
8. 14. Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissenssreiheit. 
Nlemand ist verpflichtet, seine religloͤse Ueberzeugung zu offenbaren. 
15. Jeder Deursche ist unbeschränkt in, der gemelnsamen häuslichen und öffeneli- 
chen Uebung seiner Religlon. 
Verbrechen und Vergehen, welche bel Ausübung dleser Frelhele begangen werden, sind 
nach urm Gesete zu bestrafen. 
. 10. Durch das religiöse Bekenn#niß wird der Genuß der bürgerlichen und Kaats- 
birte ic Rechte weder bedingt noch beschraͤnkt. Den staatsbuͤrgerlichen Pflichten darf 
dasselbe keinen Abbruch thun. 
8. 17. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet lhre Angelegenhelten selbststaͤn- 
dig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgeseben unkerworfen. 
Keine Religlonsgesellschaft genießt vor andern Worrechte durch den Staat; es besteht 
sernerhin keine Staatskirche. 
Neue Nigeneekulhef dürsen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenmenisses 
durch den Staat bedarf esn 
k. 18. Niemaad soll einer kirchlichen Handlung oder Felerlichkeit gezwungen werben. 
#§. 19. Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe.“ 
#. 20. Die bürgerliche Gültigkeit der Ebe ist nur von der Vollziebung des Civil-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.