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actes abhaͤnglg; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civllactes Statt
den.
Dle Religlonsverschiedenhelt ist kein buͤrgerliches Ehehinderniß.
*§. 21. Die Standesbuͤcher werden von den buͤrgerlichen Behoͤrden gefuͤhrt.
Nettkel 6.
*. 22. Die Wislenschafe und ibre Lehre ist frel.
6. 23. Das Unterrlches · und Erziehungswesen stehe unter der Oberaufsie cbtbes Staates,
und ist, b seb EllIyOUN·
. 24. Unterichis- und Erziehungsanstaleen * gründen, zu ielten und an 2“
Unterricht zu ertbellen, steht jedem Deutschen frei, wenn er selne Besählgung der betresfen-
den Scaatsbebörde nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterrsche unterllegt kelner Beschränkung-
6. 25. Füc dle Bildung der deueschen Jugend soll durch öffentllche Schulen überall
genügend gesorge werden.
Eltern oder deren Stellverkreker dürsen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen ncht ohne
den Uncerriche lassen, welcher für die unceren Wolksschulen vorgeschrieben ist.
20. Die öffenlichen Lehrer baben die Rechee der Scaatsdiener.
Der Sctaat Kbelle unter geseblich geordnecer Bethelllgung der Gemelnden aus der Zahl
der Geprüften dle Lehrer der Volksschulen an
&. 27. Für den Unterricht in Wolksschulen und nlederen Gewerbeschulen wird kein
Schulgeld bezahlt.
Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Uncerrichtsanstalten freier Unterrscht gewähre werden.
. 28. Es Keht einem Jeden frel, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben
auszubilden, wie und wo er will.
Artikel 7
. 20. Die Deutschen baben das Recht, sich sriedlich und ohne Waffen zu versam-
meln; einer besonderen Eclaubniß dazu bedarf es nlche.
Volkoversammlungen unter srelem Hlmmel können bei dringender Gefohr für die oͤf-
sentliche Ordnung und Sicherbeic verbocen werden.
4. 30. Oie Deutschen haben das Recht, Wereine zu bilden. Dieses Recht solldurch
keine vorbeugende Maaßregel beschränkt werden.
9. 31. Die in den §#. 29 und 30 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer