Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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und die Kriegestore Anwendung, insowelt die militärischen Disciplinarvorschrifteck nicht cnt. 
gegenstehen. 
Artikel 8. 
§. 32. Dos Eigenchum (t unverleblich. 
Eine Entelgnung kann nur aus Rücksschten des gemeinen Besten, nur auf Grund ei- 
nes Gesetzes und gegen gerechte EncSchädigung vorgenommen werden. 
Das geistige Eigenchum foll durch dle Reichsgesegebung geschützt werden. 
& 33. Jeder Grundelgenthümer kann seinen Grundbesicz umer Lebenden und von 
Todes wegen ganz oder tbellwelse versußern. Den Einzelstaaten blelbr überlassen, die Durch- 
fübrung des Geundsates der Thellbarkelt alles Grundelgenthumes durch Uebergongsgesete zu 
vermitteln. 
Fü dle todte Hand sind Beschränkungen des Reches, Liegenschaften zu erwerben und 
* sie zu verfuͤgen, im Wege der Gesetzgebung aus Gruͤnden des oͤssentlichen Wohls zu- 
laͤssig. 
5. 34. Jeder Unterehänigkelts= und Hörlgkeirsverband hört fuͤr immer auf. 
6. 35. Ohne Entschädigung sind aufgehoben: 
1) Die Patelmonkalgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus 
dlesen Rechten fließenden. Befugnissen, Exemeionen und Abgaben. 
2) Die aus dem guts= und schußherrlichen Werbande fließenden persönlschen Abgaben 
und Leistungen. 
Mit dlesen Recheen fallen auch die Gegenlelstungen und Lasten weg, welche dem bisher 
Berechtigeen dasür oblagen. 
#§. 36. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Lelstungen, insbesondere 
dle Zebnten sind ablösbar: ob nur ous Ancrag des Belastecen oder auch des Berechtigten, 
und in wescher Weise, blelbe der Gesetzgebung der elnzelnen Staaten öberlassen. 
Es foll sorcan keln Grundstück mit elner unablösbaren Abgabe oder Lelstung belaster 
werden. 
+ 37. Im Geundelgenthum llege dle Berecheigung zur Jagd auf elgnem Grund 
und Boden. 
Die Jagdgerechelgeele auf sremdem Grund und Boden, Joagddienste, Jagdsrohnden 
und andere Lelstungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädlgung aufgehoben. 
Nur ablssbar jedoch ist dle Jagdgerecheigkelt, welche erwelslsch durch einen la#tigen, mie 
dem Elgenehümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die 
Are und Weise der Ablösung haben dle Landesgesegebungen das Weitere zu bestlmmen.
	        
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