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Die Ausuͤbung des Jagdrechtes aus Gruͤnden der oͤffentlichen Sicherhelt und des ge ·
melnen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder
als Orundgerechtigkeit bestellt werden.
§. 38. Die Fomilienßdelcommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen der
Aufhebung bestimme die Gesetgebung der einzelnen Staaten.
Ueber die Familkenfidescommisse der regierenden fürstlichen Häuser bleiben die Bestimmun-
gen den Landesgesegebungen vorbehalten.
. Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Rähere über dle Art und Welse
der Nussihrung baben die Gesebgebungen der Einzelstaaten anzuordnen.
9. 40. Dle Strafe der Vermoͤgenseinziehung soll nicht stattfinden.
Artikel 9.
8. 41. Aslle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen kelne Patrlmonialge-
richte bestehen.
8. 42. Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten geuͤbt. Cablnets ·
und Ministerloljustiz ist unstatthast.
Niemand darf seinem gesezlichen Rlchter entzogen werden. Ausnahmegerlchte sollen
nie statesinden.
43. Es soll kelnen prlvileglrren Gerichesstand der Personen oder Güler geben.
Die Militärgerichesbarkeit ist ouf dle Aburtheilung milltärischer Verbrechen und Ver-
gehen, sowie der Millteär. Disciplinarvergeben beschränke, vorbehaltlich der Bestimmungen süe
den Krlegsstand.
. 44. Kein Richter darf, auher durch Urtheil und Recht, von selnem Amte entfernt,
oder an Rang und Gehalt beeinkrächelgee werden.
Suspension darf niche ohne gerlchellchen Beschluß ersolgen.
Kein Richrer dars wider selnen Willen, auer durch gerichtlichen Beschluß in den durch
das Gesetz bestimmten Fällen und Formen, zu einer andern Seelle-versehr oder Iin Ruhe-
stand gesebe werden.
(45. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich seyn
Ausnahmen von der Oeffentlichkeie bestimme #um Interesse der Siunchrele das Geset.
& 46. In Scrafsachen gilt der Anklageprozeh.
Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Sccafsächen und bel allen politlschen Ver-
gehen urtheilen.