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10) der Paragraphen zweiundzwanzig, vierundzwanzig, fuͤnfundzwangzig
und achtund zwansig,
11) der Paragraphen neunundzwanzig, dreihis und einundbreshig,
12) des Paragraphen zwekund dreißlg, des zweiten Ubsatzes lm Paragraphen drei-
unddreibig, der Paragcaphen vierunddreißig, fünfunddrelß l###, mit
Ausnahme des ersten Absatets (Arc. 3. 8), des zweilen Absahes im Paragra-
oben sechsunddreißig, daun siebenunddreißl unter Vorbehale der über
die Ablösimng der betceffenden Jogdgerechtigkeiten und über die Ausübung des
Jagdreches zu erlassenden Gesetze (Arc. 4.),
13) des Paragraphen zweinndvier #ig und des ersten Absatzes lm Paragraphen
vierund vierzig.
Alle Bestinmmungen einzelner Landesrechte, welche biermit in Wiberspruch steben, ereren
auher Kraft.
Artikel 2.
In Beziebung ouf den im Paragrapben slebenzehn ausgesprochenen Grundsatz der
Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften sollen die organischen Elurlchtungen und Gesetze,
welche für die bestehenden Kirchen zur Durchführung dleses Princips erforderlich sind, in
den Einzelllaaten möglichst bald getrofsen und erlassen werden.
Artikel 3.
Abänderungen oder Ergänzungen der Landesgesetgebungen, soweit dleselben durch die
folgenden Bestimmungen der Grundrechte geboten sind, sollen ungesäumt auf verfassungemd-
sigem Wege getrossen werden, und zwar
4) stalt der im Paragraphen neun und Paragraphen vlerzig abgeschafften Strafen
des Todes, des Prangers, der Brandmarkung, der körperlichen Züchtigung und
der Vermögenseinziehung durch gesetzliche Feststellung einer anderweiten Bestrafung
der betressenden Verbrechen;
2) durch Ausfällung der Lücken, welche in Folge der im Paragraphen sieben ausge-
sprochenen Ausbebung der Standesumeerschiede im Privacrechte eintrecen;
3) durch Regelung der Wehrpsticht auf Grund der im Paragraphen fleben enthal-
tenen Vorschrife;
) durch Feststellung der beim Heer= und Seewesen vorbehalkenen Modificationen des
Paragraphen acht;