Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

118 
10) der Paragraphen zweiundzwanzig, vierundzwanzig, fuͤnfundzwangzig 
und achtund zwansig, 
11) der Paragraphen neunundzwanzig, dreihis und einundbreshig, 
12) des Paragraphen zwekund dreißlg, des zweiten Ubsatzes lm Paragraphen drei- 
unddreibig, der Paragcaphen vierunddreißig, fünfunddrelß l###, mit 
Ausnahme des ersten Absatets (Arc. 3. 8), des zweilen Absahes im Paragra- 
oben sechsunddreißig, daun siebenunddreißl unter Vorbehale der über 
die Ablösimng der betceffenden Jogdgerechtigkeiten und über die Ausübung des 
Jagdreches zu erlassenden Gesetze (Arc. 4.), 
13) des Paragraphen zweinndvier #ig und des ersten Absatzes lm Paragraphen 
vierund vierzig. 
Alle Bestinmmungen einzelner Landesrechte, welche biermit in Wiberspruch steben, ereren 
auher Kraft. 
Artikel 2. 
In Beziebung ouf den im Paragrapben slebenzehn ausgesprochenen Grundsatz der 
Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften sollen die organischen Elurlchtungen und Gesetze, 
welche für die bestehenden Kirchen zur Durchführung dleses Princips erforderlich sind, in 
den Einzelllaaten möglichst bald getrofsen und erlassen werden. 
Artikel 3. 
Abänderungen oder Ergänzungen der Landesgesetgebungen, soweit dleselben durch die 
folgenden Bestimmungen der Grundrechte geboten sind, sollen ungesäumt auf verfassungemd- 
sigem Wege getrossen werden, und zwar 
4) stalt der im Paragraphen neun und Paragraphen vlerzig abgeschafften Strafen 
des Todes, des Prangers, der Brandmarkung, der körperlichen Züchtigung und 
der Vermögenseinziehung durch gesetzliche Feststellung einer anderweiten Bestrafung 
der betressenden Verbrechen; 
2) durch Ausfällung der Lücken, welche in Folge der im Paragraphen sieben ausge- 
sprochenen Ausbebung der Standesumeerschiede im Privacrechte eintrecen; 
3) durch Regelung der Wehrpsticht auf Grund der im Paragraphen fleben enthal- 
tenen Vorschrife; 
) durch Feststellung der beim Heer= und Seewesen vorbehalkenen Modificationen des 
Paragraphen acht;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.