Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

119 
5) durch Erlassung der Gesetze, welche den dritren im Paragrophen zehn erwaͤhnten 
Fall der Hauösuchung ordnen; 
0) durch Erlassung der nach Paragraph neungehn, zwanzig und e inund zwan- 
zig erforderlichen Worschristen über Eid, Ehe und Standesbücher; 
7) ducch Einrichtung des Schulwesens auf Grund der Paragrapben dreiund zwan- 
zig— sechsundzwangzlg und siebenund zwanzig; 
8) durch Aenderungen im Gerichts= und Verwaltungswesen gemäß den Bestimmungen 
des Paragraphen fünfunddreißl im ersten Absatze, der Paragraphen einund. 
vierzig, dreiundoser g, vier und vier Zig im zweiten und dritten Absatze, 
sowie der Paragraphen fünfundvlerhl## bis einschließllch neunund vier##g. 
Artikel 4. 
Ebenso ist ungesäumt die weitere Feststellung der in den Parapraphen drelunddoei- 
Hhig, sechsunddreibig bis einschließlich meununddreißig geordneten Eigenehumsver- 
bältnisse in den elngelnen Staacen vorzunehmen. 
Artikel 5. 
Die Erlassung und Ausführung der vorstehend gedachten neuen Gesehe sollen von Reichs 
wegen überwacht werden. 
Artikel 6. 
Bis Jur Erlassung der in den Paragraphen drei, dreizehn, zweinnddreihig 
und fünfz ig erwähneen Reichsgesetze snd die betreffenden Verbältnisse der Landesgesetzge- 
bung uncerworsen. 
Arcikel 7. 
In den Fällen, in welchen nach dem Worstehenden neue Gesetze erforderlich oder in 
Aussicht gestelle sind, bleiben bis zur Erlassung derlelben füc die betreffenden Werhästusle 
die bisherigen Gesetze in Krast. Rücksichtllch der Haussuchung blelbr denjenigen oͤffentlichen 
Beamten, welche zum Schutze der Abgabenerhebung und des Waldelgenthumes zur Haussu 
chung besugt sind, vorläusig diese Befugniß. 
Artikel 8. 
Abänderungen der Grundverfaslung elnzelner deuescher Stagten, welche durch die Ab- 
schaffung der Standesvorrechte nothwendig werden, sollen lnnerhalb sechs Me durch die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.