Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Kasse vereinigk, auch ebensowenig zu sremden Zwecken ganz oder theilweise benuht oder ge · 
schmälert werden. 
Die Kapitolien und Kassengelder des Institutes #ind auf ewige Zelten von allen öf- 
sentlichen Abgaben befreit. 
Tuch ist für alle Gelder, welche an die Penstonskasse elngeschlckt werden, dile Porkofrel- 
beit auf der Post zugesicherc. 
*-n-· 
Verwendung der Einksinste. 
Aus dem Einkommen der Stiftung werden die von verstorbenen Mlchliedern der Ge- 
lellschafe binterlassenen Wictwen und Waisen mit sährlichen Penssonen versorgt, dle sich nach 
den von den Werstorbenen bezogenen Besoldungen und nach den hierdurch normieten Bei- 
traͤgen zur Pensionskasse abstufen. 
. 3. 
Verwaltung des Justituts 
Die Aufsicht über die Penstonsanstale und die Werwalcung ihres Kassen= und Rech- 
nungswesens ist der Staatereglerung vorbehallen. Die Abnahme der jährlichen Rechnung 
geschlebt unter landständischer Mitwirkung. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den an der Pensionbanstalt Theil nehmenden Personen. 
6. 
Nothwendigkeit des Beitrins zum Institute. 
Allen gegenwärilg im Cioil= Kirchen- und Schuldienste Angestelleen, ohne Uncerschied 
der Verhelratheten und Unverehelichten, ist der Beiteitt zu dleser Pensionsanstale als Pfliche 
auferlegk, und sür die künfilg Anzustellenden wird dieser Beltrict durchgänglg als begleitende 
Bedingung der Amtsverlelhung angesehen. 
K. 7. 
Auszählung der Anstaltsgenossen. 
Zur Ausnahme in dle Penstonsanstalt sind säbig und angewiesen:
	        
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