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Ah. Eg. —
lung acteptiren, so wird immer nur ein- den gerichtlichen Konsens und die au
der Summe, aichen ach Ké- zulertigende Urkunde zu begahlen
vfen liquidirt. Auch da wegen Kal- a) wenn die. Ferrbfeung sich Wni übe
sorion der tkueln etwas li 50 Tblr. beläusfs —20
quidirt werden, als bis d Allolge wel- 5) von 50 ruchu bis —
cher quiktirk, seine gängliche Besriedig ß) von 101 Thl. ½ !srm utastt
ung erhalten 4alen InHrnonbhan von jedem serneren vollen Hunden— 3
giebt. Alsdann wird angesetzt 4) wenn die Forderung eer 1000 Wl-Pv
24) gil Kassalion Aur rtes und Ei ansleige, über die für die ersten 1000
#ragen in das Konsensbu, *- beslimmten Gebühren für jedet
a) wenn die Forderung nicht über 100 e Hundert voch —1
Thaler belrditt —+10 17) zur gerichtliche Cession einer bppothe:
h) wenn sie über 100 Tbaler ansteigt—5 karischen Forderung, deren Dehgue
15) Für Aussertigung eines besonderen Kas. und Eintragung in dos Handelsbuch
lalionsscheines, wenn r vom tlr a) wenn die Eardttun si sich a7u70 über
aiiierdens verlangt w d 10 Sgr. bis 4 15 50 Thir# .116
.Bei Eonsenengelebo ungen 5) von 51 — F, 100 *in-- .20
16) 9n Irnam eine Grunossücke gerschk, e) 0s 1000 überdieh
ch verpsaͤndet und baüches P:#ite 1664 noch von sie berneren vollen Hunderi t4
auch eine uld- sandv 4) von Forderungen über 1000 Thalen
chreiung überreicht und —— Gerschtt- von sedem vollen 100 Thir. über die
ülelle dozu bekenm und solches ebenfalle lür die erstern 1000 Thlr. bestimmten
b iheineh läßt, so ist dafür, sowie füa Gebühren nohg—½%
Außer den vorstebend geordneten Gebühren kommen nur noch die Kosten sac Rein-
sthristen und für Abschristen in Ansatz, welche für jeden enggeschrlebenen Bogen mie 24
Zeilen, jede Zeile mit mindestkens 12 Silben zu 5 Sgr. ausjurechnen find.
Die Gebühren sür die Gerichesbelsiher und die Gerlchesdlener bleiben für jeht die bis-
berigen, jedoch dürfen sie bel Käufen, Qultkungen und Verzlchten, Konsensen immer nur
einfach angesetzt werden, wenn auch mehrere Interessenten verhandeln oder mehrere Grund-
stücke in Frage steben.
Die unfer I. erwähmen Gebühren sice Bestäclgung von Kauskontrakten 2c. kommen
übrigens ung bei denjenigen Gerich'sbehörden in Anwendung, welche bisber den sogenannteen
Schreibeschilling nach gewissen Projentsätzen von der Koufsimme zu liquidiren, berechtige
woren; wogegen c. rücksichtlieh derjenigen Behörden, welche den Schreibeschilling ulcht er-
boben haben, vorläufig noch bis zu Einfährung einer allgemeinen Toxordnung, bekl den bis-
berigen Sätzen bewendet, dergeslalt jedoch, daß sie dle vorstehend unter I. geordneten Ge-
bübren iu keinem Falle überskeigen dürsen.
Dagegen sind die Gebuͤhren unter II. und IlI. gleichmäßig bel allen Unkergerichten