Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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2) alle in ben gemelnschaftllchen Landescollegien und in den Abministrativbehoͤrben der 
drel Fürstenthümer angesteslten Rärhe, dle Dirigenten des Vorstwesens, die Hofbe. 
amcen, Justigbeamten, Phystkatzärzee, die in Sprelaldiensten stehenden Osfieiere, die 
Secretarlen, Accuorsen, Reglstraroren und Kanzglisten, die Rechnungssührer bel den 
Kammer= Steuer= Krlminalgerichts= und Ameskassen, die Kammer. Forst- und Po- 
Ilzei Commissalre, dle Controleure bel den indirecten Steuern und der Saline, die 
Oekonomie-Inspectoren, dle Nevierförster, dle auf Lebenszeic angestellren Copisten bel 
den landesherrlichen Justiz= und Verwaltungsbehörden; 
b) die Gelstlichen in den Städeen und auf dem Lande; 
) dle Lebrer an den Gymmassen und den übrigen öffentlichen Stadtschulen, die Schul- 
lehrer in den Markeflecken und Dörfern; 
die auf Lebenszelc angestelleen Mieglieder der Stadträthe, die Stadtrichter, die Stadt- 
schrelber, dle Raths= und Stadtegerichtsaccuorien, die Rechnungesührer der städeischen 
Kämmereikassen, die auf Lebenszeie angestellten Communalförster und Raths- und 
Stadtgerlchte-Copisten; 
die Verwalster der Pacrimonialgerichtee. 
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. 8. 
Ausnahmen bel der ersten Einrichung. 
Diejenigen Ciollbeamten, Geistlichen und Schullehrer, welche vor dem Beginne dieser 
Penstonsanstalt in Ruhestand verseht gewesen sind, baben an derselben keinen Theil zu nehmen. 
8. 9. 
Zurücktrikt von der Anslalt. 
Wenn eln Angestellter den hlesigen Staats= oder Kirchendienst, oder das von ihm be- 
kleidete Stoadtrommunalamt verläße und ln, auswärtige Dienste übergehr, oder seine Besol- 
bung sreiwillig ausgsebe,, so. (K. feine Milcglledschafe bel der Penstonsanstalt sosort von selöst 
erloschen und verlieren selne Wittwe und Kinder den. Anspruch ouf die Penston, welche sie 
auherdem stistungsmäßig, wörden. zus genießen- gehabe haben. Der in den bemerkten Fällen 
Austretende kann auch kelnen Ersaß der Belkräge verlangen, welche bis zur Zeit seines Ab- 
gauges von ihm gelelstet worden sind. Es bleibt jedoch der landesberclichen Eneschliehung 
vorbehalten, elnem freiwilllg Ausscheldenden dle sernere Thellnahme am Menssonsinstitute zu 
bewilligen.
	        
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