Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Artitel W. 
Wenn die Annahme elnes auf bestimmte Zelt nach Sicht gistellten Wechsels nicht zu 
erhalten ist, oder der Bezogene die Datlrung selnes Acceptes verweigert, so muß der In- 
baber, bei Verlust des wechselmaͤßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller 
die rechtzeltige Praͤsentatlon des Wechsels durch elnen sunerhalb der Praͤsentationsfrist (Art. 19.) 
er hobenen Protest feststellen lassen. 
ODer Protesttag giie in diesem Falle fuͤr den Tag ber Praͤsentation. 
Ist die Protesterhebung unterblieben, so wird gegen den Acceptanten, welcher die Da- 
tirung seines Acceptes unterlassen hat, dle Verfalljelt des Wechsels vom lehten Tage der 
Praoͤsentatlonsfrist an gerechnet. 
V. Annahme (Aceeptation.) 
Artikel 21. 
Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schristlich gescheben. 
Jede auf den Wechsel geschrlebene und von dem Bezogenen unterschriebene Erklärung 
gile süc eine unbeschräukte Annahme, sofern niche in derselben ausdrücklich ansgesprochen ißt, 
daß der Bezogene eneweder überhaupt asche oder nur unter gewissen Einschränkungen anneh- 
men wolle. 
Gleichergestalt glit es für eine unbeschränkee Annahme, wenn der Bezogene ohne wel- 
kteren Beisaß seinen Namen oder seine Flema auf die Vorderseice des Wechsels schreibc. 
Die einmal erfolgte Annahme kann niche wieder zurückgenommen werden. 
Artikel 22. 
Der Bejsogene kann die Annahme auf einen Thell der im Wechsel verschriebenen 
Summe beschränken. 
erden dem Accepte andere Einschränkungen beigesügt, so wird der Wechsel elnem 
selchen gleichgeachtec, dessen Annahme gänglich verweigert worden ist, der Acceptant haftet 
aber nach dem Inhalte seines Accepkes wechselmäßig. 
Artikel 23. 
Der Besogene wied durch die Annahme wechselmäßig verpfllchcer, die von ihm accep- 
lirte Summe zur Wrrsallzeit zu gahlen. 
Auch dem Aussicller haster der Bejogene aus dem Accepte wechselmäßtg. 
21“
	        
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