Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Artikel 33., 
Respectage finden ulche start. 
Artikel 34. 
Ist lu elnem Lande, in welchem nach altem Style gerechnet wirb, ein im Inlande 
zahlbarer Wechsel nach Dato ausgestellt, und dabei nicht bemerkt, daß der Wechsel nach 
neuem Soyle datirt sey, oder ist derselbe nach beiden Siylen datlrt, so wird der Verfalltag 
nach demjenigen Kalendertage des neuen Siyles berechnet, welcher dem nach altem Siyle 
sich ergebenden Tage der Ausstellung entspricht. 
Artikel 35. 
Meh= oder Markwwechsel werden zu der durch dle Gesehe bes Meß. oder Marktorles 
bestimmeen Zahlungsjell, und in Ermangelung elner solchen Festsezung on dem Tage vor 
dem gesehlichen Schlusse der Messe oder des Markes fällig. 
Dauert die Messe oder der Markt nur einen Tag, so teict die Verfallzeit des Wech- 
sels an diesem Tage ein. 
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Arlikel 36. 
Der Inhaber eines indossirten Wechsels wled durch elne zusammenhängende, bis auf 
ihn binuntergehende Reihe von Indossamenten als Elgenthümer des Wechsels legirimtre. 
Das erste Indossament muß demnach mit dem Namen des Remltkenten, jedes folgende In- 
dossament mit dem Mamen Deejenigen unkerzeichnet sein, welchen das unmitlelbar vorherge- 
bende Indossament als Indossacar benennt. Wenn auf ein Blanco.Indossament ein weiteres 
Indossamene solge, so wird angenommen, daß der Aussteller des leheren den Wechsel durch 
das Blanco.Indossament erworben bat. 
Ausgesteichene Jndossamente werden bel Präfung der Legltlmation als nicht geschrleben: 
angesehen. 
Die Uechtbest der Indossamence zu prüfen, ist der Zohlende nicht verpflichter. 
Artitel 37. 
Lautet eln Wechsel auf eine Muͤuzsorte, welche am Zahlungsorte keinen Umlauf hat, 
oder auf eine Rechnungswährung, so kann die Wechselsumme nach lhrem Werthe zur Ver- 
sollzese in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nlche der Aussteller durch den Gebrauch)
	        
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