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9. 10.
Auéschließung von der Anstalt.
Jeder Angestellte, welcher wegen begangener Dlenstvergehen ober gemelnen Verbrechen
von seinem Amre enelassen oder zur Cassacion verurkheilt, oder, als nicht zur Classe der pa-
centirten Ciull-Staatsdiener gehörig, willköhrlich von seinem Dlenste entfernt wird, i#st da-
durch auch von der Tbeilnahme an der Penstonsanstalt ausgeschlossen. Die von ihm ent-
richeeten Beiträge verbleiben dem Insticure und seine Wicewe und Kinder haben kelne Pen-
sion zu fordern.
Dritter Abschnitt.
Von dem Vermögen der Pensionsanstalt.
. 11.
Veranschlaqung sämmtlicher Veseldungen.
Die Beiträge der Institutsglieder (F. 2. Nr. 1. und 2.) werden nach den Besoldun-
gen regulirt. Zu dlesem Ende werden bie Dienstgebolte der Angestellten in Anschlége ge-
bracht, worin das fire Salair, das steigende und fallende Geldelnkommen nach zehnjährigem
Durchschnitke, der Genuß der frelen Amtswohnung, die Nakuraldepurake und die Nutzungen
von den als Besoldungstheil ongewiesenen Grundstücken aufgenommen, die Haupesummen der
Dienstemolumenke aber Iin runden Posten, die sich mic der Zahl 10 theilen lassen, ausgewor-
sen sind.
d. 12.
Eintrittögeld ven sämmtlichen bei der Anstalt betheiligten Augesiellien.
Sämmtliche jet Angestellt#e, welche in H. 7. als nothwendige Micglieder der Penssons-
anstale bezelchnet sind, baben als Beitrag zum Srammkapital derselben ein Procene ihres
Besoldungsanschlages auf einmal sofore zu entrichten. Dieselbe Verpsllchrung gile von jedem,
der künseig zu einem öffenclichen Amte der erwähnten Gottungen gelangt.
Substicuren in Pfarrämtern oder Schulstellen bezahlen dieses Einteictsgeld nach Ver-
Häleniß der Quotce, die lnen von den Diensteinkünften angewiesen sind.
Außerordentliche Beiträge der Angeslellten-
Wer künftig elne Gehaltszusage oder eine Besörderung lm Dlenste mit höherer Be-