Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Artikel 55. 
Jeder Indoffane, der einen seiner Nachmänner befriedlge bat, kann seln elgenes und 
seiner Nachmänner Judossamene ausstreichen. 
IX. Intervention. 
1) Ehren annahme. 
Artikel 56. 
Befindee sich auf einem, Mangels Annahme proteskirten Wechsel eine auf den Zahl- 
ungsort laufende Norhadresse, so muß, ebe Slcherstellung verlangt werden kann, die Un- 
nahme von der Nothadresse gesordert werden. v 
Unter mehreren Nothadressen gebührt derlenigen der Vorzug, durch deren Zahlung die 
meisten Verpflichteren befreic werden. 
Artikel 57. 
Die Ebrenannahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel als Nothadresse benam- 
ten Person braucht der Inhaber niche zuzulassen. 
Artikel 58. 
Der Eprenaccepant muß sich den Prokest Mangels Annahme gegen Erstatt#ung der 
Kosten aushändigen und ln einem Anhange zu demselben die Ebrenannahme bemerken lassen. 
Er muß den Honoraren uncer Uebersendung des Protestes von der geschebenen Inter- 
vention benachrichtigen und diese Benachrichtigung mit dem Proleske innerhalb zweler TLage 
nach dem Tage der Protesterhebung zur Post geben. 
Unterläße er dies, so haster er für den durch die Uncerlassung entskebenden Schaden. 
Artikel 59. 
Wernn der Ebrenaceepkant unterlassen hat, in seinem Accepte zu bemerken, zu wessen 
Ehren die Annahme geschiebt, so wird der Aussteller als Honorat angesehen. 
Artikel 60. 
Der Ehrenaccepkant wird den sämmtlichen Nachmännern des Honoraten durch die An. 
nahme wechselmäßlg verpflichtot. Diese Verpflichuung erlischt, wenn dem Ebrenacceptanken
	        
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