Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahsungslage zur Zahlung vor- 
gelegt wird. 
Artikel 61. 
Wenn der Wechsel von einer Nothadresse oder elnem andern Intervenlenken zu Ebren 
angenommen wied, se Haben der Inhaber und die Nachmänner des Honoraten keinen Re, 
hreß auf Stlcherstellung. 
Derselbe kann aber von dem Honoraken und dessen Vormännern geltend gemacht werden. 
2. Ehrenzahlnng. 
Artikel 62. 
Befinden sich ouf dem vom Bezogenen nicht eingelösten Wechsel oder der Copie Noth- 
adressen oder ein Ebrenaccept, welche auf den Zablungsort lauten, so muß drr Inhaber 
den Wechsel späcestens am zweiten Werkeage nach dem Zohlungstage den sämmrlichen Notb- 
adressen und dem Ehrenaccepkanten zur Zahlung vorlegen, und den Erfolg im Proteste 
Mangels Zahlung oder in einem Anhange zu demselben bemerken lassen. 
Unterlaͤöt er dies, so verliert er den Regreß gegen den Addressanten oder Honoraten 
und deren Nachmaͤnner. 
Weist der Juhaber die von einem anderen Intervenienten angebotene Ehrenzahlung 
zurück, so verliert er den Regreß gegen die Nachmänner des Honoraten. 
Arlikel 63. 
Dem Ehrenjahler muß der Wechsel und der Protest Mangels Zohlung gegen Erstaut- 
ung der Kosten ausgehöndigt werden. 
Er teitt burch dle Ebrenzahlung in die Rechte des Inhabers (Nrk. 50. und 32.7 ge- 
gen den Honoraten, dessen Vormänner und den Acceptanten. 
Artikel 6“. 
Unter Mehreren, welche sich zur Ebrenzahlung erbieken, gebühre Demjenigen der Vor- 
zug, durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpftichteten besreit werden. 
Ein Intervenient, welcher zahl#, obgleich aus dem Wechsel oder Proteste ersichtllch. 
K., vaß ein Anderer, dem er hiernach nachstehen mäßee, den Wechsel einzulösen bereit war, 
hat keinen Regreß gegen diesenigen Indossauten, welche durch Leistung der von dem Ande- 
ren angeborenen Zahlung befreit worden wären.
	        
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