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auf Zahlung gegen diejenigen Indossanten zu nehmen berechtigt, deren Origlnal· Indossamente
auf der Copie befindlich sind.
XI. Abhanden gekommene Wechsel.
Artikel 73.
Der Eigenthümer elnes abbanden gekommenen Wechsels kann die Amortisarlon des
Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes beaneragen. Rach Elnlellung des Amor#isa-
elons= Verfahrens kann derselbe vom Acceptanten Zahlung sordern, wenn er bis zur Amorll=
sacion des Wechsels Sccherhest bestelli. Opne eine solche Slcherbeitsstellung ist er nur die
Deposseion der aus dem Accepte schuldigen Summe bel Gericht oder bei elner anderen zur
Annahme von Depossten ermächtigten Bebörde oder Anstalr zu fordern berechelgt.
Artikel 74.
Der nach den Bestimmungen des Art. 36. leglelmirte Besiher eines Wechsels kann
nur dann zur Herausgabe desselben angebalten werden, wenn er den Wechsel in bösem Glau-
ben erworben Hat oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels eine grobe Fahrlässigkelt zur
Last faͤllt.
XII. Falsche Wechsel.
Artikel 75.
Auch wenn die Unterschrist des Ausstellers elnes Wechsels folsch oder verfälscht en,
bebalten dennoch das #chte Accepe und die ächten Indossamente die wechselmäßige Wirkung.
Artikel 76.
Aus einem mit einem falschen oder verfälschten Accepte oder Indossamente versehenen
Wechsel bleiben sämmtliche Indossanten und der Aussteller, deren Unterschriften äche find,
wechselmäßig verpflichtet.
XIII. Wechselverjährung.
Artikel 77.
Der wechselmäßige Auspruch gegen den Acceptanten verjähre in drei Jahren vom Ver-
sollrage des Wechlels an gerechnet.