Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Artikel 78. 
Die Regreßansprüche des Inhabere (Art. 50.) gegen den Aussteller und die uͤbrigen 
Vormänner versähren: 
40 in drei Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mie Ausnahme von Joland und den 
Forzern, zahlbar war; 
2) in sechs Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asten und Asrika 
längs des mittelländischen und schwargen Meeres, oder in den dazu gehörigen Juseln 
dieser Meere zahlbar war; 
3) in achtzehn Monaten, wenn der Wechsel in elnem anderen auhereurepäischen Lande 
oder in Island oder den Farsern gahlbar war. 
Die Werjährung begiunt gegen den Inhaber mic dem Tage des erhobenen Prorestes. 
Artikel 79. 
Dle Regreßansprüche des Indossanten (Arc. 51.) gegen den Aussteller und die übri- 
gen Vormänner verjähren: 
1) In 3 Monaten, wenn der Regrehnehmer in Europa, mie Ausnahme von Island und 
den Farsern, wohne; 
2) in 6 Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Käüstenländern von Asten und Afrika 
längs des mittelländischen und schwarzen Mecres, oder in den daju gehörigen Inseln 
dleser Meere wohnt; 
3) in 18 Monaten, wenn der 3 Iin elnem anderen außereuropäischen Lande 
oder in Jolond oder den Farsern w# 
Gegen den Indosanten läufe dle ge wenn er, ehe elne Wechselklage gegen ihn an- 
gestellt worden, gezahle hat, vom Tage der Zahlung, in allen öbrigen Fällen aber vom Tage 
der ihm geschebenen Behändlgung der Klage oder Ladung. 
Artikel 80. 
Die Verjährung (Nrt. 77—79.) wird nur durch Behändigung der Klage unterbro- 
chen und nur in Beziehung auf denjenlgen, gegen welchen die Klage gerlchter ist. 
Jedoch vertrltt in dieser Hinsiche die von dem Verklogeen geschebene Srreitverkündigung. 
die Sielle der Klage. 
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