150
XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers.
Artikel 81.
Die wechselmaͤßige Verpflichtung trisft den Aussteller, Acceptanten und Inbossauten des
Wechsels, so wie einen Jeden, welcher den Wechsel, die Wechselcopie, das Accept oder das
Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann, wenn er sich dabei nur als Buͤrge (per aval)
benanar hat.
Die Verpflichtung dleser Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wechselinhaber
wegen Nichtersüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat.
Der Wechselinhaber kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den einzelnen hal-
ten: es stebe in selner Wahl, welchen Wechselverpflichteten er zuerst in Anspruch neymen
will.
Artitel 82.
Der Wechselschuldner konn sich nur solcher Elureden bedienen, welche aus dem Wech-
selrechte selbst hervorgehen oder ihm unmirtelbar gegen den jedesmaligen Kläger
zusteben.
Artikel 6.
Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Accepranken durch Wer-
sährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechte gesetzlich vorgeschrlebenen
Handlungen verabsäume sind, erloschen, so bleiben dieselben dem Inhaber des Wechsels nur
so weic, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden, verpflichtet.
Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Werbindlichkelt erloschen ist, funder ein
solcher Auspruch niche State.
XV. Ausländische Gesetgebung.
Artikel 84.
Die Fähigkeic eines Ausländers, wechselmäßige Verpslichlungen zu übernehmen, wird
nach den Gesetzen des Staoces beurtheilt, welchem derselbe angehörrt. Jedoch wird eln
nach den Gesehen seines Vaterlandes nicht wechselfaͤbiger Auslaͤnder durch Uebernahme von
Wechselverbindlichkeiten im Inlande verpflichtet, in sofern er nach den Gesehen des Inlan-
des wechselfaͤhlg ist.