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Artikel 85.
Die wesentlichen Ersordernisse eines im Auslande ausgestellten Wechsels, so wie jeder
anderen im Auslande ausgestellten Wechselerklärung werden nach den Gesetzen des Ortes be-
urtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt is.
Entsprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechselerklärungen den Ansorderungen
des inländischen Gesebes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen Geseen mangelhaft
sind, kein Elnwand gegen die Rechteverbindllchkeit der später im Inlande auf den Techsel
geseten Erklärungen entnommen werden.
Ebenso haben Wechselerklärungen, wodurch sich eln Inländer einem anderen Juländer
im Auslande verpflichter, Wechselkraf:, wenn sie auch mur den Ansorderungen der inländt-
schen Gesetzgebung entrechen.
Artikel 86.
Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen Plaße zur Ausübung oder
Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmenden Ha#dlungen enescheidet das dort gellende
Recht.
XVI. Protest.
Artikel 387.
Jeder Prokest muß durch einen Nokar oder einen Gerichesbeamten ausgenemmen
werden.
Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokollführers bedarf es dabei nicht.
Artikel 88.
Der Protest muh enehalrcen:
1) eine wöreliche Abschrist des Wechsels oder der Copie und aller darauf beßudlichen
Indossamente und Bemerkungen;
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen wesche der Prorest
erhoben wird;
3) das an die Person, gegen welche protestict wird, gestellte Begehren, ihre Aniwort
eder die Bemerkung, daß sie kelne gegeben habe oder niche anzutressen gewesen ser3
die Angabe des Ortes, so wie des Kalendertages, Menaes und Jabres, an welchem
die Aussorderung (No 3.) gescheben, oder ohne Ersolg versuche worden ist;
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