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späceslens gefordert werden mußte, auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß
dlese Handlung am nächsten Werkeage gesordert werden.
Dieselbe Bestimmung finder auch auf die Proteskerhebung Anwendung.
Artikel 93.
Besteben an einem Wechselplatze allgemelne Zahltage (Cassirkage), so braucht die Zab-
lung eines zwischen den Zahltagen sällig gewordenen Wechsels erst am nächsten Zablcage ge-
leister zu werden, sofern nicht der Wechsel auf Siche saueek.
Die im Art, 41. für die Ausnahme des Protestes Mangels Zahlung bestimmte Feist
darf jedoch nicht überschritcen werden.
XVIII. Mangelhafte Unterschriften.
Artikel 94.
Wechselerkläcungen, welche stact des Namens mit Krenzen oder anderen Zeichen voll-
gosen sind, haben üur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubige worden,
Wechselkrase.
Artliiel 05.
Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines Anderen unterzeichner, ohne da-
zu Vollmache zu haben, haster persönlich in gleicher Weise, wie der angebliche Machegeber
gehaftec haben würde, wenn die Vollmacht ertheill gewesen wäce.
Oosselbe gilt von Vormündern und anderen Werrretern, welsche mit Ueberschreilung ihrer
Besugnisse Wechselerklärungen ausstellen.
Dritter Abschnitt.
Von eigenen Wehhseln.
Artikel 96.
Die wesentlichen Ersordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels sind:
1) die in den Wechsel selbst oufjunehmende Bejeichnung als Wechsel, oder, wenn der
Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellr ist, ein jener Bejeichnung entsprechen-
der Ausdruck in der fremden Sprache;
2) dle Angabe der zu zahlenden Geldsumme;