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Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
No. 97.
Nr. 215. Landesherrliche Berordmung, das Versahren im Falle gerichtlicher Anklagen gegen Abge-
erducte zum konsiimirenden Landtage betr., vom 18. Oktober 1848. (Publizirt im Ames-
und Nachrichtsblame Nr. 43.)
Von Gottes Gnaden,
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie
und des ganzen Stammes Aeltester Furst Reuß, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Gretiz, Krannichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen hiermit auf Antrag des in der Stadt Gera zur Berarhung der Versassung ver,
sammelten Landtags:
8. 1.
Ein Abgeordneter zu der gegenwärtig in der Stadt Gera zur Berathung der Verfal-
lung zusammengetrekenen Landkagsversammlung darf vom Augenblicke der auf ihn gefallenen
Wahl an — ein Seellvertreter von dem Augenblicke on, wo das Mandat seines Vorgän=
gers auf ihn übergeht, — während der Dauer der Sihungen ohne Zustimmung der Land-
tagsversammlung weder verhastet noch in strasrecheliche Uncersuchung gejogen werden, mit al-
leinlger Ausnahme der Ergreisung auf frischer That.
g. 2.
In diesem lebtern Falle ist der Landtagsversammlung von der gelrossenen Maßregel so-
fort Kenntniß zu geben, und es steht ihr zu, die Aushebung der Haft oder Untersuchung bis
zum Schsuß der Sitzuungen 1u verfüsen.
Anogegeben den 30. Juli 23