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d) die Angelegenheiten des Landtages in ihrem ganzen Umfange, Vorbereitung der Wor.
lagen, Theilnahme an den Verhandlungen des Landtags, Landtagsabschied.
Die Vorbereilung und deßnirive Redaktion der Gesee und Verordunngen, au-
#bentische Interpretation der belkehenden.
a0) die Anstellung und Bestärigung aller öffentlichen Dlener und Beamten, deren Ernen-
nung nicht den nachgeordneten Behoͤrden uͤbertragen ist.
O die allgemeine Oberaufsicht uͤber die Landesverwaitung, Kontrole des Geschaͤftsbetrlebes
aller nachgeordneten Behörden, Prüfung und Erledigung der über das Verfahren der-
selben angebrachten Beschwerden.
0) den Wortrag in allen zur Enescheidung oder zur unmittelbaren Entschliehung des Lan-
besherrn geeigneten Angelegenhelten, besonders in allen Gnadensachen, Abolltlonen,
Diepensationen, sowelt Lehtere nicht zu Abkürzung des Geschäftegangs elnzelnen Be-
börden werden übertragen werden.
4.
Die Regierungsabthellung hot zu besorgen die Oberleitung aller übrigen in die ge.
sammee Landesverwaltung einschlagenden administrativen Steuer= Polizel- Gemeinde= Hand-
werks= Heimathe- und Aufnahmcangelegenheiten, sowie sie bisber den Landesdirectionen 36)
Gera und Eberedorf, inglelchen der Hof-# und Kammerkommission zu Schlelz zugestanden
baben. "
§.5.
DieMinistekialabtheilungderobekstmBaathungsiIIndVecwatungsbehökdesteh-tun-
ter der unmittelbaren verantwortlichen Leitung des Vorstandes der ganzen Behoͤrde.
d. 6.
Bei den von ihr ausgehenden Verfuͤgungen bebient sich die erste Abtheilung der amt-
lichen Bezeschnung:
„Ministerlum“
und führe eln besonderes dem entsprechendes Slegel.
K. 7.
Der Ministerlalabeheilung sind sämmeliche Behörden des Landes ohne Unterschied un-
tergeordnek.
Dieselbe bat das Reche, von ihnen Werantwortung, Berichte, Gukachten zu erfordern
und dem Justizkollegium, sowie dem Konsistorium die Beorbeliung von Gesehenwürsen auf-
zugeben. 3