Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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d) die Angelegenheiten des Landtages in ihrem ganzen Umfange, Vorbereitung der Wor. 
lagen, Theilnahme an den Verhandlungen des Landtags, Landtagsabschied. 
Die Vorbereilung und deßnirive Redaktion der Gesee und Verordunngen, au- 
#bentische Interpretation der belkehenden. 
a0) die Anstellung und Bestärigung aller öffentlichen Dlener und Beamten, deren Ernen- 
nung nicht den nachgeordneten Behoͤrden uͤbertragen ist. 
O die allgemeine Oberaufsicht uͤber die Landesverwaitung, Kontrole des Geschaͤftsbetrlebes 
aller nachgeordneten Behörden, Prüfung und Erledigung der über das Verfahren der- 
selben angebrachten Beschwerden. 
0) den Wortrag in allen zur Enescheidung oder zur unmittelbaren Entschliehung des Lan- 
besherrn geeigneten Angelegenhelten, besonders in allen Gnadensachen, Abolltlonen, 
Diepensationen, sowelt Lehtere nicht zu Abkürzung des Geschäftegangs elnzelnen Be- 
börden werden übertragen werden. 
4. 
Die Regierungsabthellung hot zu besorgen die Oberleitung aller übrigen in die ge. 
sammee Landesverwaltung einschlagenden administrativen Steuer= Polizel- Gemeinde= Hand- 
werks= Heimathe- und Aufnahmcangelegenheiten, sowie sie bisber den Landesdirectionen 36) 
Gera und Eberedorf, inglelchen der Hof-# und Kammerkommission zu Schlelz zugestanden 
baben. " 
§.5. 
DieMinistekialabtheilungderobekstmBaathungsiIIndVecwatungsbehökdesteh-tun- 
ter der unmittelbaren verantwortlichen Leitung des Vorstandes der ganzen Behoͤrde. 
d. 6. 
Bei den von ihr ausgehenden Verfuͤgungen bebient sich die erste Abtheilung der amt- 
lichen Bezeschnung: 
„Ministerlum“ 
und führe eln besonderes dem entsprechendes Slegel. 
K. 7. 
Der Ministerlalabeheilung sind sämmeliche Behörden des Landes ohne Unterschied un- 
tergeordnek. 
Dieselbe bat das Reche, von ihnen Werantwortung, Berichte, Gukachten zu erfordern 
und dem Justizkollegium, sowie dem Konsistorium die Beorbeliung von Gesehenwürsen auf- 
zugeben. 3
	        
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