Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Bel Aufstellung der Berechnungen über verabrelchte Portionen sind 1 Feldwebel, 1 
Portepeefähndrich, 4 Staabsfourler, 1 Kompagnlechlrurg zwel Gemeinon glelch zu rechnen, 
die verabrelchten Ratlonen dagegen mic 
8 Sgr. 6 Pf. die schweren, 
7 . 4 die leichten 
anzusehen und für alle Lelstungen überall die Originalbescheinigungen, welche dle Komman- 
deurs der verpflegten Truppen abhustellen haben, beijufigen. 
Um übrigens alle, bin und wieder noch vorgekommene Zweisel über die Verpflichtung 
zur Theilnahme an der allgemelnen Einquarlierungslast abzuschneiden, wird hierdurch für die 
Dauer der von der Reichsgewalt versügten Einquartierungen und Durchmärsche — mie 
Worbehalt deßinitlver geseöllcher Bestimmungen — verordner, dah alle bisherigen Befreiun- 
gen von der Elnquartlerungslast, sie mögen Personen oder Grundstücken zugeskanden haben, 
in Wegfall kommen, und daß eln jeder Seaaksangehörige nach Magsgabe seiner Leistungs= 
fähigkelc zur Einquarklerungslast beizuziehen isk, wobei natürlich auf den Raum und die Be- 
schaffenbelt der Wohnungen, In welchen die Einquarklerung unterzubringen ist, Räcksicht ge- 
nommen werden muß. 
Befrelt von der Einquarkierung bleiben nur: 
dle Landesherrlichen Schlässer, dle Wohnungen der Miceglieder der Fürtlichen 
Jamllie, die Kanzlesen und Expedltionen der Behörden, die öffentlichen Unter- 
rchtsanstalten, die zum Gottesdlenste, sowie die zu andern Seaals= und Gemeinde- 
Anstalten bestimmeen Räumlichkeiten, die Hospikäler, Armenhäuser und dergleichen. 
Dagegen sind die Grundstücke der bisher besreiten Kammer- Rircer= Pfarr= und Frei- 
gücer zur Mitleidenhelt zu ziehrn, dergestalt jedoch, doß dleselben vor der Hand nur bis zur 
Hälfte ihres Arealgehales in Auschlag zu bringen find. 
Ec bleibt zunächst den einzelnen Gemeinden überlassen, durch rechesglligen Gemelnde- 
beschluß die Verkheilung der Elnquorkierungslast innerhalb thres Flurbezirkes zu regeln, mit 
Vorbehale natürlich des Reches der Beschwerde und des Rekurses an die Fürstliche Regier- 
ung, als die zunächst zuständige obere Verwaluungsbehsrde. Sowelt bei dieser Verthellung 
der Grundbesih in Rücksicht genommen wird, so ist der Scheffel Feld zu 120 Quadrateu- 
#hen als Normalsatz anzunehmen, acht Schefsel Holzboden oder Lehde werden einem Schessel 
Feld gleich gerechnet, Wiesen, Gärten, Hopfengrundstücke and Obstplantagen dagegen dem 
Felde gleich geachtet. 
Bel den desfallsigen Gemelndeverhandlungen über die Verthellung der Einquarkierungs= 
last haben die Besitzer der bisber befrele gewesenen, jetzt aber zur Mitleidenheit zu ziehen- 
den Grundstücke nach demselben VerHältnisse Seimmreche, nach welchem sie in Folge gegen- 
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