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wärtiger Verordnung zu jenen Leistungen beicragen, in kelnem Falle aber so viele Seimmen,
dah sie durch dleselben alleln die Mosoritt in der Gemelnde erlangten.
Eine allgemeine Ausgleichung der sämmtlichen Millralrlasten, wie sie in sedem elnzel.
nen Fürstenrbume gekragen worden sind, unter allen Ortschaften, namentlich also auch unter
denen, welche von der Einquartierung ulcht becrofsen worden f#nd, blelbe vorbehalten.
Gera, am 12. Februar 1849.
Fürstlich Reuß Plauisches Ministerium daselbst.
von B nei
ret der.
* Schlick.
Xr. 221. Verordnung, die Ennäßigung der Zulagen bei Festungöhauten rc. in den Reichsfeslungen
ben., vom 3. Febrnar 1849. (Publiztrt im Amis= und Werordnuugsblatte Nr. 8.)
Der Reichsverweser, auf den Wortcag des Reichsminlsters des Krieges, nach
Anbörung des Ministerratbes und in Erwägung der Nothwendigkelt, die für den Bau und
die Ausrüslung der Reichsfestungen nöthigen Geldmiteel zur Erleichterung der Seeuerpslich=
tigen thunlichst zu ermähigen, verordnet wie folgt:
8. 1.
Zulagen werden nur bel Neubauten von Festungen oder felbstständigen größeren Fest-
ungswerken Elterer Festungen bewlllige.
g. 2.
Bei groͤßeren Corrections-Arbeiten oder Neubauten geringerer Bedeutung, so wle bei
Erweiterung oder Vervollstaͤndigung der Artlllerieausruͤstung in aͤlteren Festungen werden
fixirte Zulagen nicht bewilligt, sondern es bleibe nach Maaßgabe der Geschäftssührung die
Bewilligung elwaiger Remunerationen am Schlusse des Baues oder der Ausrüstung vorbe-
balten.
K. 3.
In den durch den §. 1. bezelchnelen Fällen sind die zelther bewilligten Zulagen, vom
1. Januar 1949 ab, herabzusetzen, und zwar:
jene von 10 fl. 30 kr. auf 5 fl. —
„ ½ 7° 30 „ 7v 2% —