Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Reichsfestungen, welcher zeither auf den Grund bestebender Bestimmungen eine Revenue 
des Fellungsstabes bildere, ist vom 1. Janmar 1849 ab zur Festungs-Dotirunge.Casse eln- 
zuzlehen und dort in Einnahme zu stellen. 
6. 2. 
WVorbehaltlich der späteren Feststellung des wlrklichen Ertrages, ist auf den Grund ei- 
nes Durchschnites des Ertcrages der letzten fünf Jobre in den Budgel-Entwurf der ge- 
wöhnlichen Ausgaben der Reichssestung Malnz sac 1840 voranschläglich dle Summe von 
15000 Gulden, in denjenigen der Relchsfestung Luremburg dle Summe von 2200 Gul- 
den in Anrechnung zu stellen, süc die im Bau begriffenen Relchsfestungen aber, für welche 
noch alle Erfahrungen sehlen, der am Johresschlusse nachzuweisende Ertrag erst in den 
Budget-Enewurf für 1850 in Elnnahme zu bringen. 
d. 3. 
Alle dieser Verorduung zuwiberlaufenden fruͤheren Bestimmungen sind hlermit aufgt- 
hoben. 
. 4. 
Der Reichsminsster des Krieges Ist mic der Vollzlehung dieser Verordnung beauftragt. 
Frankfurt, den 3. Februar 1849. 
Der Reichsverweser 
Erzberzog Johonn. 
Der Reichsminlster des Krieges. 
  
Nr. 223. Verordnung b„ die Beschaffung von 3,250,000 Fl. (3,000, Ooo Thlr.) für die deuesche 
* betr., vom 12. Februar 1849. (Publizirt im Amt5= und Verordnungsblatte 
ir. 8.) 
Der Reschsverweser, in welkerer Aussührung des Beschlusses der Reichsversamm- 
lung vom 144. Junl v. J., verordnet wie folgt: 
G. 1. 
Zum Zwecke der Begründung esnes Anfangs sür die deutsche Marine foll nunmehe 
auch die zwelte Hälfte der von der Relchsversammlung bewilllsten Summe von Sechs Mll-
	        
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