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tragenen Funktlonen sind jene Kommissarlen der Staatsreglerung und Landesvertretung ver-
ancwortllch.
C. 5.
Ueber die sonslige äußere Gorm und die Kennzeichen der Kassenschelne hat unfer Mi-
ulsterlum seiner Zeit das Nähere bekannt zu machen.
8. 6.
Die Kassenscheine sind dem inlaͤndischen Metallgelde gleich zu achten, und wie dieses bei
allen Zahlnngen an und aus Staatskassen, sowie im Werkehr des Landes überhaupt in ib-
rem vollen Nennwerthe unwelgerlich anzunehmen.
8. 7.
Der jedesmalige Inhaber von Kassenscheinen wird als deren rechtmaͤßiger Besiéer an-
genommen. Die aͤber Vindikation des baaren Geldes geltenden Grundsatze leiden auch auf
die Kassenschelne Anwendung.
g. 6.
Wegen verlorner oder gaͤnzlich vertilgter Kassenscheine findet kein Ersaß Statt.
8. 9.
Abgenußtzte, beschaͤdigte, zerstuͤckelte, ingleichen unterklebte Kassenscheine sind nur dann
als guͤltig anzuerkennen, wenn deren Werthbetrag und Aechthelt unzweifelhaft zu erkennen
und die Ueberzeugung zu gewinnen ist, daß mit den fehlenden Stuͤcken keln Mißbrauch ge-
schehen könne.
(. 10.
Wer die Kassenschelne nachahmt in der Absicht, sie als Geld auszugeben, ist mit
Zuchthausstrase bis zu acht Jahren zu belegen; ist das nachgemachte Papiergeld wieklich
ausgegeben, so ist auf Zuchthausstease bis zu zehn Johren zu erkennen, Die gur Aufer-
rigung falscher Kaslsenscheine angewendeten und bestimmrten Werkzeuge und Worrlchtungen
unterliegen der Konßskarion und find jedenfalls nach beendigteer Untersuchung an Unser Mil-
nisterium einzusenden.
G. 11.
Die Zurückzlehung und Vernichtung der Kassenscheine soll nach ersolgter gänglicher
Ausgabe derselben allmähllg dergesalt Vewerkstelligt werden, daß von den bei den Staacs-
baslen eingehenden Schesnen allährllch mindestens Ein Prozent der überhaupt ausgegebenen
Kassenscheine gurückgelegt und am Jahresschlusse vor Zeugen, unter denen wenigstens Ein
von der Landesverkretung kommittirker sein muß, vernichter wird.
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