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Schleiz hierüber bereits erlassenen Bekanntmachungen nunmehr fuͤr saͤmmtliche Landescheilr
Folgenees verordnet:
KC. 1.
Die Einwohner des in 6. 2. naͤher bezeichneten Bahnrayons, welche nach den 8. 3.
folgenden Bestimmungen zur Fuͤhrung von Paßkarten berechtigt sind, werden von der Ver-
oslichtung entbunden, sich bel ihren Reisen in die . 2. gedachten Landestheile mit Ausgangs ·
passen versehen zu müssen. Ebenso vertritt für die Einwohner der im 6. 2. gedachten Lan-
bestheile der Nachbarstaaten unter denselben Voraussehungen die Paßkarte die Stelle des
sonst erforderlichen Eingangspasses.
5. 2.
Der Bahnrayon, lanerhalb dessen dle vorgedachten Ausnaßme, Bestimmungen zur Au-
wendung kommen, umsaße
1) Imnerhalb der Preußischen Monarchie:
die Provinz Brandenburg,
die Provinz Schlesien und
die Reglerungsbezirke Steteln, Mogdeburg und Merseburg,
2) das gesammte Königreich Hannover,
3) das gesammee Königrelch Sachsen,
4) das Grohherz#ogihum Sachsen-Welmar-Elsenach,
5) das Grohherzogthum Mecklenburg-Schwerin,
6) das Herzegibum Sachsen-Altenburg,
7) das Herzogehum Sachsen-Koburg, Gotha,
8) das Herzegibum Braunschweig,
9) die sämmtlichen Anhaltischen Herzogthümer,
10) das Fürstentehum Schaumburg-Lippe,
11) die Fürstlich Reußlschen Lande,
12) die freie Hansestad# Bremen.
g. 3.
Die den Polizeibehoͤrden als vollkommen sicher und guverlästzg bekannten Einwohner
des Bahnrayons erhalten künftig für ihre Reisen innerhalb des Babnrayons, auch wenn
ste sich der Eisenbahnen zu denselben nicht bedienen, stalt der Pässe, Pabkarten. Als voll-
kommen zuverlässig gelren den Polizeibehörden in dieser Beziehung alle diesenigen selbstnän-
digen Hersonen, welche innerhalb des Bahnrayons ihren ordemlichen sesten Wo#bnsib hoben.
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