Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Die Wahlen, welche späcer erforberlich werden, find von den Regierungen der Einzel- 
staaten ausguschrelben. 
S. 17. 
Die Wahlkreise und Wahlbrolrke, die Wahldirectoren und dos Wahlverfabren, in 
so wele dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz felkgestell: worden ist, oder durch Anord- 
nung der Reichsgewale noch feltgestellt werden wird, werden von den Regierungen der Ein- 
jelstaaten bestimmt. 
Anlage A. 
Reichswahlmairikel. 
Zum Zweck der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshaus werden zusammengelegt: 
1) Llechtenstein mit Oesterreich. 
2) Hessen-Homburg v. d. Höhe mit dem Großperzogthum Hessen; — das hessen · hombur · 
gllche Oberam Meisenheim auf dem linken Rheinufer mit Rheinbayern. 
3) Schaumburg-Lippe mic Hessen-Cassel. 
4) Hohengoslern-Hechingen mie Hobenzollern-Slgmaringen. 
5) Reuß elcerer Linle mit Reuß jüngerer Linle. 
6) Anhalt.Cörhen mie Anhalt- Bernburg. 
7) Lauenburg mie Schleswig-Holsteln. 
6) Der auf der linken Rbeinseite gelegene Thell des Großhersogthums Olbenburg mit 
Rheinpreußen. 
9) Pyrmone mit Preußen. 
Frankfurt, den 12. April 1649. 
Der Reichsverweser 
Erzberzog Jobhann. 
Die interimsstischen Relchominister. 
S. v. Gagern. v. Peucker. v. Beckeratb. Duckwit. R. Mohl.
	        
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