Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Nr. 231. Reichsgeset, die Tage= und Reisegelder der Abgeordnelen zum Reichslage betr., vom 12. 
April 1819. (Publizirt im Amts= und Verordmungsblauze Nr. 19.) 
Der Rescheverweser, In Aussührung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 
27. März 1846, verkündee als Geset: 
Reichsgesetz 
über die Taggelder und Reisegelder der Abgecordneten zum Reichstage. 
Die Mitglieder des Staatenhauses und des Wolkshauses erhalten eln Taggeld von sie- 
ben Gulden rbeinisch und eine Reisekestenentschödigung von einem Gulden für die Meile, 
sowohl der Hinreise als der Rückreise, und genießen Portofreiheit für alle an sie gelangen- 
den, oder von ihnen ausgebenden Correspondenzen und Drucksachen. 
Frankfurt, den 12. April 1849. 
Der Reich bverweser 
Erzberzog Johann. 
Die interimistischen Reichbminister: 
SH. v. Gagern. v. Peucker. v. Beckerath. Duckwitz. R. Mohl. 
  
Nr. 232. Reichsgeseh, das Verbot der AnSfuhr von Munitlonsgegenständen, Pferden und Schifss- 
bauholz nach Dänemark beir., vom 22. April 18410. (Puolizirt im Amts= und Ver- 
ordnungöblatte Nr. 19.) 
Der Relchsverweser, auf den Vorkcrag der Reichsminlster des Krieges und des 
Handels, verordner wie folge: 
. 1. 
Für die Dauer des gegenwärelgen Kcieges mi# Dänemark wird der Verkauf, die 
Ausfuhr und Durchsuhr von Wassen, Pulver, Munitions-Gegenständen aller Art, Pferden 
und Schisfsbauholz nach Dänemork im ganzen Umfange bes deutschen Gebietes verboten. 
4. 2. 
Diese Verordnung reite überall unmitcelbar mit bem Erschefnen berselben in Kraft.
	        
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