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Nr. 231. Reichsgeset, die Tage= und Reisegelder der Abgeordnelen zum Reichslage betr., vom 12.
April 1819. (Publizirt im Amts= und Verordmungsblauze Nr. 19.)
Der Rescheverweser, In Aussührung des Beschlusses der Reichsversammlung vom
27. März 1846, verkündee als Geset:
Reichsgesetz
über die Taggelder und Reisegelder der Abgecordneten zum Reichstage.
Die Mitglieder des Staatenhauses und des Wolkshauses erhalten eln Taggeld von sie-
ben Gulden rbeinisch und eine Reisekestenentschödigung von einem Gulden für die Meile,
sowohl der Hinreise als der Rückreise, und genießen Portofreiheit für alle an sie gelangen-
den, oder von ihnen ausgebenden Correspondenzen und Drucksachen.
Frankfurt, den 12. April 1849.
Der Reich bverweser
Erzberzog Johann.
Die interimistischen Reichbminister:
SH. v. Gagern. v. Peucker. v. Beckerath. Duckwitz. R. Mohl.
Nr. 232. Reichsgeseh, das Verbot der AnSfuhr von Munitlonsgegenständen, Pferden und Schifss-
bauholz nach Dänemark beir., vom 22. April 18410. (Puolizirt im Amts= und Ver-
ordnungöblatte Nr. 19.)
Der Relchsverweser, auf den Vorkcrag der Reichsminlster des Krieges und des
Handels, verordner wie folge:
. 1.
Für die Dauer des gegenwärelgen Kcieges mi# Dänemark wird der Verkauf, die
Ausfuhr und Durchsuhr von Wassen, Pulver, Munitions-Gegenständen aller Art, Pferden
und Schisfsbauholz nach Dänemork im ganzen Umfange bes deutschen Gebietes verboten.
4. 2.
Diese Verordnung reite überall unmitcelbar mit bem Erschefnen berselben in Kraft.