Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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g. 9. 
Ein jeder mit Diseiplinar-Strasgewale versehene Befehlsbaber ist berechtigt: 
a) gegen Unteroffiziere und Soldaten selnes Dienstberelchs dle für dieselben nach F. 3. 
B. 1, 2 und C. 1, 2, 3 gulässigen kleineren Dlsciplinor-Strafen, und 
) gegen die löm untergebenen Ossiziere einfache und förmliche Verweise zu verhängen. 
nsbesondere: 
A. des Befehlshabers einer Kompagnie, Schwarren oder Batterit. 
6. 10. 
Die Befehlshaber einer Kompagnie, Schwadron oder Ballerie und die mit gleicher 
Strafgewalt versehenen Befehlshaber dürfen: 
1) die ihnen unvergebenen Ossizlere mit Zimmerarrest bis zu vier und zwanzig Stunden: 
2) dile Unceroffiglere und Soldaken ihres Diensibereschs 
e) mie Kasernen= Seuben, oder Quartier-Arrest bis zu vierzehn Tagen, und 
b) mit einsamem Arrest ersten Grades bis zu steben Tagen; 
3) dle niche zur ersten Klosse gehörenden Unkeroffiziere (§. 3. B. 4. b.) und die Sel- 
daten mit einsamem Arrest zwelten Geades bie zu vler Tagen, und 
4) die Soldaten mie einsamem Arcest dritten Grades bis zu zwei Tagen beftrafen. 
U. des Befehlshabers eines nicht selbstständigen Bataillone. 
8. 11. 
Die Befehlshaber der nicht selbststaͤndigen Bataillone und die mit gleicher Strafgewalt 
versehenen Befehlshaber sind berechtigt: 
1) die ihnen untergebenen Ossifiere mie Zimmerarrest bis zu vier Tagen; 
2) dle Unceroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs 
a) mit Kasernen. Stuben- oder Quartier-Arrest bis zu ein und zwanzig Tagen, 
und 
b) mic einsamem Arrest ersten Grades bis zu vierzehn Tagen; 
I die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unterosftizlere und die Soldaten mie einsamem 
Arrest zweiten Grades bis zu steben Tagen, und 
) die Soldaten mie elnsomem Arcest drikken Grades bis zu vier Tagen zu bestrasen. 
C. des Besehlöhabers eines Regiments oder selbsisändlgen Batailloné. 
Die Befehlsbaber der Regimenter und . Bataislone und die mit gleicher 
Srasgewolt versehenen Befehlshaber dürsen: 
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