Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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4) die ihnen untergebenen Osffzlere 
a) mit ftrengem Verweis, 
b) mie Zimmerarrest, und zwar dle Stabsoffiziere bis zu sieben Tagen, die Haupt- 
leute und Ritemelster bis zu vlerzehn Tagen, und die Ossizlere nlederer Grade 
bis zu ache und zwanzig Tagen; 
2) dle Unterosßjlere und Soldaten ihres Dienstberelchs mie Kasprnen- S#uben= Quar · 
tier oder einsamem Arrest ersten Grades bls zu acht und zwanzig Tagen; 
3) die niche zur ersten Klasse gehörenden Unterossiziere und die Soldaten mit einsamem 
Acrest zwelten Grades bie zu vierzehn Tagen, und 
4) die Soldaten mit einsamem Arrest driteen Grades bis zu sieben Tagen bestrafen. 
D. der detachirten ÖOffiziere und Unterof siziere. 
13. 
Dem decachirten Votgillens. Besehlshaber stebe die Disclplinar= Strafgewalt des Regi- 
ments-Besehlsbabers, dem detachirten Befeblshaber einer Kompagnie, Schwadron oder Bak- 
terie die des uscht selbststendigen Bacaillons-Besehlohabers, und dem detachirten Subaleern= 
Ossizier, ohne Rücksicht auf den Dienstgrad, diesenige des Besehlshabers elner Kompagnie 
so lange zu, als er außer der gewöhnlichen Dienstverbindung mit seinem nächsten Vorgesetz- 
den sich besindet und niche unker den Besehl eines andern, die Stelle dieses Vorgesebten ein- 
nehmenden Besehlshabers tritt. 
Auch kann einem detachirten Unterossizier für die Dauer des (solirten Verhälenisses von 
dem ihn entsendenden Brsehlohaber, insosern nach dessen Ermessen die Umstände es ersor- 
dern, eine Disciplinar, Serafbesugniß in mäßigen Orenzen übertragen werden. 
K. der dem Regi öbesehlshab hesetzten höheren Befehlshaber, der 
G und K danten in Festungen und offenen Orten. 
  
ö. 14. 
Die dem- BesehlsHaber eines Regimenes vorgesetzten höheren Befehlshaber können Die- 
eiplinar, Strasen selbst verhängen, wenn die zur Diciplinar,Bestrafung geeignete Handlung: 
a) unter ihren Augen, oder 
b) von Militärpersonen verschiedener Truppentheile ihres Dienstbereichs gegangen, oder 
c) ihnen zur Enrscheidung oder zur Bestimmung der Strasen gemeldet, oder 
ch von dem nlederen Befehlshaber ohne gegründete Ursache unbestraft gesassen ist. 
+ 15. 
Die Zuständigkese der Gouverneure oder, je nach den besonderen Bestimmungen, der
	        
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