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Fahnen beßudlichen Militärpersonen anzuwenden find, bleibe vorläufig den Bestimmungen der
Einzelstaaren übersassen.
UI. Meldungen über verhängee Diselplinar-Strafen.
Huansichtlich der von den niederen Befehlshabern über Verhängung von Digeiplinar=
Sceofen den böheren Besehlshabern zu erstattenden Meldungen behäle es bei den darüber
in den Milikärgeseen und Dienstvorschriften der Einzelstaacen enthaltenen Bestlmmungen
sein Bewenden.
Dritter Abschnitt.
Von der Diseiplinar-Bestrafung der Militär-Beamten und aller anderen
nicht zum streitbaren Stande gehörenden Militärpersonen.
8. 21.
Gegen Misitaͤrbeamte und alle andere nicht zum streicbaren Stande gehoͤrende Militaͤr-
personen kͤnnen, nach Maßgabe lhres Ranges, dieselben Disciplinar · Strafen verhänge wer-
den, wie gegen Milikärpersonen des streitbaren Standes. Auch sinden Geldstrasen gegen sle
Stutt, jedoch nur da, wo diese Strasen bisher üblich waren.
5. 22.
Zur Dieciplinar.Bestrafung dieser Personen (§.21.) ist der Millitär-Befehlshaber, dem
sie zunächst untergeben sind, berechligt.
Scehen diese Militärpersonen sowohl uncer einem Militär-Befehlshaber, als auch unter
einem MVerwalkungs-Vorgesebten (oder elner Verwaltungs-Behörde), so sind sie bel Werletzung
der Vorschrifeen, welche dle Grundlage lbrer Amtswleksamkelt bilden, ausschließlich der Dis-
eiplinar-Bestrasung der Verwaltungs-Vorgesehren (oder der Verwalcungs-Behörde) unter-
worsen.
Alle anderen zur Disciplinar-Beskcofung geeigneken Handlungen solcher Mllicärpersonen
gehören — wofern die lönen ertheilten, zunächst blerbei maßgebenden Dlenst · Vorschriften es
ulcht anders bestimmen — zur Zuständlgkeit des ihnen vorgesetzten Besehlahabers.
Vlerter Abschustt.
Von der Diseiplinar-Bestrafung der im §. 1. unter No. 2. und 3. erwähnten
Personen.
g. 23.
Uuf die im #. A# unker No. 2 und 3 genanncen Personen finden, wenn sie zum streit·