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baren Stande gehoͤren, die fuͤr Personen des streicbaren Standes in dieser Verordnung er-
thellten Worschriften nach Maßgabe ihres Ranges Anwendung.
Gehoͤren sie nicht zum streitbaren Stande, so sind in Absiche auf die Disciplinar--Be-
strafung die Worschristen des §. 21. maßgebend; jedoch muß dabei die Stellung dieser Per-
sonen im bürgerlichen Leben berücksichtige werden.
Fünfter Abschnitt.
Von der Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt und von der Vollstreckung
der Digeiplinar-Strafen.
I. Ausbung der Discipllnar= Strasgewal'.
. 24.
Jeder mit Disciplinar-Stcasgewalt versebene Besehlshaber soll überall mic strengster
Unparreilichkeit zu Werke geben, und wenn die strafbare Handlung nicht mit Gewißbeir aus
seiner elgenen Wahrnehmung, oder aus einer dienstlichen Meldung, oder aus dem Geständ.
niß des Beschuldigten bervorgeht, sowie überhaups, wenn er über die Schuld, oder den
Grad der Serafbarkeit zweiselhaft ist, den Hergang der Sache durch mündliche eder schrift-
liche Verhandlungen auszuklären suchen.
5. 25.
Die Art und das Maah den Dieriplinar-Strase bat der Besehlshaber, innerhalb der
Grenzen selner Disciplinar-Strasgewalt, mit Berücksichtigung der Natur der strasbaren Hand-
lung, der Individualitär des zu Bestrafenden, seiner bisberigen Aufführung und etwaigen
Rückfälligkeic, sowie des durch die Uebertretung mehr oder minder gefäbrdeern Dienst.Inte.
resses zu bestimmen.
. 26.
Ein und dieselbe strasbore Handlung darf nur von einem Befeblshaber bestrast und
dafür usche mehr als eine Diceiplinar. Stcase auferlegt werden.
5. 27.
Hat ein Soldat der S-rafklasse (der zweiten Klasse des Soldacenstandes) eine Arrest.
strafe verwirke, so isf in der Regel einsamer Arrest des zweiten oder dritten Grades zu
verfügen.
. 28.
Wenn ein niche mic der böchsten Strafbefugniß versebener Befehlohaber zwar eine
Diesplinar. Strase für zulässig, das Maaß der ihm zuskehenden Strafbefugn'ß aber für un-