Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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b) bei dem unmittelbaren Vorgesehten dessenigen, der dle Strase verfuͤgt hat, und 
e) in der suͤr dienstliche Beschwerden und Gesuche vorgeschriebenen Form 
angebracht werden. 
. 34. 
Das Zusammenereken Iin Wereine, sowie jede sonstige Versammlung von Milirärper- 
sonen des streitbaren Standes, zur Berathschlagung über die Anfertigung und Anbringung 
solcher Beschwerden oder Gesuche (§. 33.) darf, wie überhaupt zu Beschwerden und Gesu- 
chen (Perikionen) in dienstlichen Angelegenheicen, nicht statefinden. 
C. 35. 
Ob auf die erbobene Beschwerde der Vollzug der Strase ausgesee werden soll, bängt 
von dem Eemessen desjenigen, der dle Serase versüge bac, unter seiner persönlichen Ver- 
aneworklichkeic ab. 
Auch kann der Vorgesetzte, der über die Beschwerde zu enescheiden dat, bevor er diese 
Entscheidung trifft, den Vollzug der Strafe aussetzen oder unterbrechen. 
Siebenter Abschnitt. 
Von der Beanf'sichtigung der Militär-Besehlshaber in Absicht auf die 
richtige Anwendung der Oiscipl Strafg t 
9. 36. 
Die hoͤheren Befehlshaber haben die gerechte und zweckmaͤßige Anwendung der, den 
ihnen untergebenen nlederen Besehlshabern geseblich zustehenden Strafbefugnisse, namentlich 
durch genaue Pruͤsung der Straflisten, sorgfäͤltig zu uͤberwachen. 
S. 37. 
Finden die höheren Besehlshaber, daß eine von dem niedern Befehlshaber verfägte 
Dlsclplinar.Strase 
1) entweder ihrer Art oder ihrer Dauer nach ungesetlich oder verordnungswidrig, oder 
2) der Strasende zu deren Verhängung niche besugt gewesen ist, oder 
3) dah die Bestrafung auf unrichtigen tharsächlichen Voraussevungen beruht, 
so ist von lönen die Strase, insofern ste noch nicht vollzogen ist, (jedoch ohne WVerschärfung 
derselben) abzuändern oder auszuheben, und dle etwalge Ueberschrelrung oder Anmaßung der 
Digsripllnar-Strosgewalt, nach Maßgabe der Verschuldung, entweder disciplinarlsch zu rü- 
gen, oder die gerlchiliche u und Bestrafung zu veranlassen. 
chter Abschnitt. 
Gon der Stsblinarslichern en in außerordentlichen Fällen. 
36. 
Der Oberbesehlshaber des Neichsheeres, sowle jeder Vesehlchabee. eines abgesonderten
	        
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