Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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5. 2. 
Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dafsselbe Staatsoberhaupt, so sosl 
das deutsche Land eine von dem nichtdeutschen Lande getrennte eigene Verfassung, Regierung 
und Verwaltung haben. In die Regierung und Verwaltung des deutschen Landes dürfen 
nur deutsche Staatsbuͤrger berufen werden. 
Die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat in einem solchen beutschen Lande die- 
selbe verbindliche Krase, wie in den übrigen deutschen Ländern. 
8. 3. 
Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staatseberhaupt, so 
muß dieses eneweder in seinem deutschen Lande residiren, oder es muß auf versassungsmäßi- 
gem Wege in demselben eine Regeneschafe niedergesetzt werden, zu welcher nur Deuesche be- 
rusen werden dürfen. 
K . 4. 
Abgeseben von den berests bestehenden Verbindungen deutscher und nichtdeuescher Län- 
der soll keln Seaaksoberhaupt eines nichtdeutschen Landes zugleich zur Regierung eines deut- 
schen Landes gelangen, noch darf ein in Deurschland regierender Fürst, ohne seine deursche 
Regierung abzutreten, eine scemde Krone annehmen. 
8. 5. 
Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbstständigkei#, soweit dieselbe nicht 
durch die Reichsversassung beschränke ist; ste baben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, so- 
west diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übercragen find- 
Abschnitt II. Die Reichsgewalt. 
Artikel I. 
K.. 
Die Relchsgewale ausschlleßlich übe dem Auslande gegenüber die völkerrechtliche Ver- 
rrekung Deutschlands und der einzelnen deutschen Staacen aous. 
Dle Reichsgewalt stelle die Reichsgesandten und die Consilln an. Sie führt den di- 
plomatischen Verkehr, schließe die Bündnisse und Verträge mie dem Auslande, namentlich 
auch die Handels= und Schiffsahrksverkräge, sowie die Auslieferungsverträge ab. Sie ord- 
net alle völkerrechelichen Maaregeln an.
	        
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