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die Benußung der Schisssabrtsan Kalten erboben werden, dürsen ble zur Uncerhalkung bieser
Anstalten nothwendigen Kosten nicht berstelgen. Sie uncerliegen der Genehmigung des
Reichsgewalt.
g. 23.
In Betreff dieser Abgaben sind alle deutschen Schiffe und deren Ladungen gleichzu-
siellen.
Eine pöbere Belegung fremder Schiffahrt kann nur von der Reichsgewalt ausgehen.
Die Mehrabgabe von fremder Schifffahrt fliehe in die Reichskasse.
nliee
(. 24.
Die Reichsgewalt bat das Reche der Gesebgebung und die Oberaussiche über die in
ihrem schisfbaren Lauf mehrere Staaten durchströmenden oder begrenzenden Flüsse und Seen
und über die Mündungen der in dielelben fallenden Nebenflülle, so wie über den Schifffohres-
betrieb und die Flöherei auf denselben.
Uuf welche Weise die Schiffbarkeit dieser Flüsse erhalcen oder verbessert werden loll,
bestimmt ein Reichsgeset
Die übrigen Wasserstraßen bleiben der Fürsorge der Einzelstaaten überlassen. Doch
steht es der Reichsgewalt zu, wenn sie es im Ineresse des allgemeinen Verkehrs für noth-
wendig erochtet, ollgemeine Bestimmungen über den Schifffahresbetrirb und die Flößerei
auf deuselben zu erlassen, so wie elnzelne Flüsse unter derselben Woraussetzung den oben er-
wöhnten gemeinsamen Flässen gleich, zu Kellen.
le Relchogewalt ist besuge, die Einzelltaaten zu gehörlger Erhaltung der Schiffbar=
keit dieser Wasserstraßen anzuhalten.
9. 25.
Alle deutschen Fluͤsse sollen fuͤr deutsche Schifffahrt von Flußzoͤllen frei sein. Auch die
Flösserei soll auf schiffbaren Flußstrecken solchen Abgaben niche unterliegen. Das Maͤhere
bestimme ein Reichsgeseß.
Bei den mehrere Sktaaten durchströmmenden oder begrenzenden Flüssen crict für die Auf-
bebung dieser Fluhzölle eine billige Ausgleichung ein.
5. 26.
Die Hosen-, Krohn-, Waag-, Lager-, „Schleusen= und dergleichen Gebühren, welche
an den gemelnschaf#lichen Flössen und den Mündungen der in dieselben sich ergleßenden Ne-