Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

14 
zugleich für diese gewährt. Sind aber minderjährige Kinder aus mehreren Ehen vorhan- 
den, so soll die Wietwe ein Dritheil des Pensionsbetroges für sich hinwegnehmen, hlerauf 
das Uebrige zwlschen den Kindern in glelche Portionen zerfälle und sodann der den percep- 
tonssähigen Kindern der Witewe zukommende Antheil an die lehtere zur Verwendung für 
die ersteren mic verabrescht, der den Kindern aus srüherer Ehe geböhrende Anthell aber dem 
für dieselben besiärigten Vormunde zur Verwendung ausgehändigt werden. Falls keine Witt 
we binterblieben ist und nur Kinder des Beamten Anspruch auf die Penstonswohlsehae zu 
machen haben, ist zwischen denselben gleiche Thellung nach Köpsen zu veranstalten. Wöllig 
ausgeschlossen von sedem Anlpruche auf solche Thellnahme bleiben aber dle volljährigen Kin- 
der, die durch Helrarh bereits versorgten minderjährigen Töachrer, dle Enkel von vorber ge- 
storbenen Kindern und die Sltleskinder des Dieners. 
Die ehelichen Kinder des Beamten werden binsichrlich des ihnen zugewiesenen Penstons- 
theiles für eine Person angesehen, so doß, wunn eins davon stlrbr, oder mit Zurücklegung 
des 21. Jahres die WVollfährigkeit errelcht, oder vor derselben sich verbelracher, dessen erle- 
bigler Antheil seinen übrigen leiblichen oder von einer andern Mutter berstammenden Srief- 
geschwistern zu gleichen Theilen anheimfällt. Sobalo ober die sämmrlichen, in der Pensto- 
nlrung begriffenen Kinder vor der Mündigkeit versterben, oder die Volljäyrigkeit erlange ha- 
ben, oder durch Heirath von der Pension ausgeschlossen Und, erlit die Wlicwe in den Ge- 
nuß der ganzen Penston. 
+. 26. 
Ende des Pensionögenusses für die Wienre oder die Walsen. 
Für die Witewe dauert die Pension so lange, bis sie sich anderweit verheirakhet oder 
stirbt. In dem ersteren Falle erlischr die Pension mic dem Monoc, in welchem die Trau- 
ung erfolgt, in dem anderem Falle mit dem Todeskage. Wenn in diesen Fällen noch min- 
derjährlge Kinder von dem verstorbenen Ebemanne vorbanden sind, bekommen die Söhne 
wie die Töchter bis zur Vollendung lbres 21. L#ebensjahres zusammen die ganze Pension, 
-wobel sic die Töchter, sobold sie noch im minderjährigen Alter beirarhen, der Mleigenuß der 
Pension sogleich aushörr. In diesem lebteren Falle aber, oder wenn einlge von den Yerci- 
pienten vor Erlangung der Wollfährigkelt sterben, sollen die erledigten Antheile den übrigen 
Juwachsen und kann daher die volle Penstonszahlung erst mir dem Tage aufhören, an wel- 
chem von diesen Kindern keines mehr im minderfährigen Alter sich besindet. Ueber den be- 
merkten Termin hinaus konn sedoch ausnahmsweise sür Kinder eines verstorbenen Beamten, 
die bel kaum errelchter Vollfährigkeit noch unversorgt ihre Murker verlieren, im Falle des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.