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K. 38.
Die Relchsgewale hat das Reche der Gesehgebung ber den Handel und dle Schlff-
sabr#, und überwache die Ausführung der dorüber erlassenen Reschsgesetze.
K. 39.
Der Reschsgewalt sehe es zu, über das Gewerbewesen Relchegesetze zu erlossen und
dle Ausführung derselben zu überwachen.
. 40.
Erfindungs.Yatente werden ausschllehlich von Relchswegen auf Grundlage elnes Relchs-
gesehes exkheilt; auch steht der Relchsgewalt aueschlie#blich die Gesehgebung gegen den Nach-
druck von Büchern, jedes unbesugee Nachahmen von Kunstwerken., Fabrickseichen, Mustern
und Formen und gegen andere Beelnträchtigungen des geistigen Eigenthums zu.
Artikel VIII.
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Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesehgebung und dle Oberaussiche uͤber das Post -
wesen, namentlich über Organisation, Tarise, Transit, Porkorheilung und die Verhältnisse zwl-
schen den elnzelnen Postverwaltungen.
Dieselbe sorge sür gleichmäßige Anwendung der Gesetze durch Wollzugsverordnungen,
und überwacht deren Durchsührung in den einzelnen Staaten durch fertdauernde Concrole.
Der Reichsgewalt stehe es zu, die innerhalb mehrerer Postgebiete sich bewegenden Course
im Ineeresse des allgemrinen Verkehrs zu ordnen.
5. 42.
Posiverträge mit ausländischen Postverwaltungen dürsen nur von der Reichsgewalt oder
mit deren Genehmigung geschlossen werden.
(. 43.
Die Nelchsgewale hat die Besugniß, insofern es ihr nöebig schrint, dos deutsche Post-
wesen für Rechnung des Reiches in Gemäßpeit eines Reichsgesetzes zu übernehmen, vorbe.
Hhaltlich billiger Eneschädigung der Berechtigken.
. 44.
Die Reichsgewalt ist besugt, Telegraphenlinien anzulegen, und die vorhandenen gegen
Entschädigung zu benuhen, oder auf dem Wege der Eneelgnung zu erwerben.
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