Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

206 
Weltere Bestimmungen hierüber, so wie über Benutzung von Telegraphen für den Prl- 
vatverkehr, sind elnem Reichsgesetz vorbehalten. 
Artikel K. 
7.45. 
Die Relchsgewale ausschllehllch bat dle Gesetzgebung und dle Oberaufssche über das 
Mnzwesen. Es liege lör ob, säc ganz Deutschland dasselbe Münzsystem elnzufähren. 
Sie hat das Rech#, Relchsmünzen zu prägen. 
5. 46. 
Der Relchsgewalt llege es ob, In ganz Deueschland basselbe System süc Maaß und 
Gensche, so wie für den Felngehalt der Gold= und Silberwaaren zu begründen. 
. 47. 
Die Reichsgewale Hat bas Reche, das Bankwesen und das Ausgeben von Paplergeld 
durch die Reichsgesegebung zu regeln. Sle überwacht die Ausführung der barüber erlasse. 
nen Relchsgesetze- 
Artikel X. 
. 48. 
Dle Ausgaben für alle Maaßregeln und Elurschrungen, welche von Reschswegen ausge- 
sübrt werden, sind von der Relchsgewale aus den Mitkeln des Reiches zu bestrelten. 
8. 49. 
Zur Bestreitung selner Ausgaben ist das Relch zunaͤchst auf selnen Antheil an den 
Elnkuͤnften aus den Zoͤllen und den gemelnsamen Produktlons · und Verbrauchs. Steuern an- 
gewiesen. 
9. 50. 
Dle Reichsgewalt hat das Recht, insowelt die sonstigen Einkuͤnfte nicht ausreichen, 
Matrikularbeltraͤge aufzunehmen. 
5. 51. 
Die Reichsgewalt ist befugt, in anßerordentlichen Faͤllen Relchssteuern aufzulegen und 
zu erheben oder erheben zu lassen, so wie Anlelhen zu machen oder sonstige Schulden zu 
tontrahiren. 
Artikel Xl. 
9. 52. 
Den Umfang der Oerichtsbarkelt des Reiches bestimmt der Abschnitt vom Relchsgericht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.