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Artikel XI.
. 53.
Der Reichsgewalt llegt es ob, die krase der Relchsverfassung allen Deucschen verbürg-
een Rechte oberaussehend zu wahren.
54.
Der Relchsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfrledens ob.
Sie hat die fuͤr die Aufrechthaltung der innern Slcherbeit und Ordnung erforderlichen
Maaßregeln zu treffen:
1) wenn ein deutscher Staat von elnem andern deutschen Staate in seinem Frieden
gestoͤrt oder gefaͤhrdet wird;
2) wenn In einem deutschen Scaate dle Sicherhelt und Ordnung durch Elnhelmische
oder Fremde gestört oder gefährdee wird. Doch soll in dlesem Falle von der
Relchsgewalt nur dann eingeschritlen werden; wenn die betreffende Regierung sie
selbst dazu auffordere, es sel denn, daß dleselbe dazu notorisch außer Stande ist
oder der gemeine Relchsfrieden bedrohe erschelne;
3) wemn die Werfassung elnes deurschen Staates gewaltsam oder elnselelg oufgehoben
odec verändert wird, und durch das Anrusen des Reschsgerschtes unverzügliche Hülfe
nicht zu erwirken ist.
S. 55.
Die Maahregeln, welche von der Reichsgewale zur Wahrung des Relchsfrledens er.
grifsen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Commissarlen, 3) Anwendung
von bewafsfneker Macht.
Ein Relchsgesetz wird die Grundsähe bestimmen, nach welchen die durch solche Maaß-
regeln veranlaßten Kosten zu kragen sind.
5. 56.
Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in welchen die bewaffnete Machs
gegen Sesrungen der össenelichen Ordnung angewendet werden soll, durch eln Relchssese zu
bestimmen.
8. 57.
Der Reschsgewalt legt es ob, dle gesehlichen Normen über Erwerb und Werlust des
Neichs- und Staatsbürgerrechts festzusetzen. ·
§«53.
DekReichsgewaltslehteszu,überda-HetmqthstschtRelchsqesehesuerlassen«-w
die Ausfuͤhrung derselben zu uͤberwachen.
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