Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Artikel XI. 
. 53. 
Der Reichsgewalt llegt es ob, die krase der Relchsverfassung allen Deucschen verbürg- 
een Rechte oberaussehend zu wahren. 
54. 
Der Relchsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfrledens ob. 
Sie hat die fuͤr die Aufrechthaltung der innern Slcherbeit und Ordnung erforderlichen 
Maaßregeln zu treffen: 
1) wenn ein deutscher Staat von elnem andern deutschen Staate in seinem Frieden 
gestoͤrt oder gefaͤhrdet wird; 
2) wenn In einem deutschen Scaate dle Sicherhelt und Ordnung durch Elnhelmische 
oder Fremde gestört oder gefährdee wird. Doch soll in dlesem Falle von der 
Relchsgewalt nur dann eingeschritlen werden; wenn die betreffende Regierung sie 
selbst dazu auffordere, es sel denn, daß dleselbe dazu notorisch außer Stande ist 
oder der gemeine Relchsfrieden bedrohe erschelne; 
3) wemn die Werfassung elnes deurschen Staates gewaltsam oder elnselelg oufgehoben 
odec verändert wird, und durch das Anrusen des Reschsgerschtes unverzügliche Hülfe 
nicht zu erwirken ist. 
S. 55. 
Die Maahregeln, welche von der Reichsgewale zur Wahrung des Relchsfrledens er. 
grifsen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Commissarlen, 3) Anwendung 
von bewafsfneker Macht. 
Ein Relchsgesetz wird die Grundsähe bestimmen, nach welchen die durch solche Maaß- 
regeln veranlaßten Kosten zu kragen sind. 
5. 56. 
Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in welchen die bewaffnete Machs 
gegen Sesrungen der össenelichen Ordnung angewendet werden soll, durch eln Relchssese zu 
bestimmen. 
8. 57. 
Der Reschsgewalt legt es ob, dle gesehlichen Normen über Erwerb und Werlust des 
Neichs- und Staatsbürgerrechts festzusetzen. · 
§«53. 
DekReichsgewaltslehteszu,überda-HetmqthstschtRelchsqesehesuerlassen«-w 
die Ausfuͤhrung derselben zu uͤberwachen. 
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