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Abschnitt M. Das Reichsoberhaupt.
Artikel I.
8. 68.
Die Wuͤrde des Reichsoberhauptes wird elnem der regierenden deutschen Fuͤrsten uͤber-
tragen.
5. 69.
Diese Wuͤrde ist erblich im Hause des Fuͤrsten, dem sie übertragen worden. Sie ver-
erbt im Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt.
. 70.
Das Reichsoberhaupt führe den Titel: Kalser der Deutschen.
8. 71.
Die Resiben) des Kalsers ist am Sie der Reichsregierung. Wenigstens während
der Dauer des Reichstags wird der Kalser dort bleibend restdiren.
So ofe sich der Kalser nicht om Siße der Reichsregierung besinden, muß einer der
Reichsminister in seiner unmlecelbaren Umgebung sein.
Die Bestimmungen über den Si der Relchsregiecung bleiben einem Reichsgeset vor-
behalten.
6. 72.
Der Kaiser bezlehe eine Ciollliste, welche der Relchscag sessett.
Artikek H.
g. 73.
Dle Person des Kalsers ist unverletzlich.
Der Kalser übe die ihm 28 Gewalt durch verantwortliche von ihm ernannte
Minister aus.
#. 74.
Alle Reglerungshandlungen des Kaisers bedürfen zu lbrer Gäleigkesr der Gegenzeich.
nung von wenlgstens elnem der Reichsminister, welcher dadurch dle Veramtworcung über.
almme.
Artikel IH.
g. 75.
Der Kalser uͤbt dle voͤllerrechillche Vercretung des deutschen Reiches und der einsel.