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In denjenigen deutschen Staaken, welche aus mehreren Provinzen oder Ländern mit
abgesonderter Versossung oder Verwaltung beslehen, sind die durch die Volksvertretung die-
ses Staates zu ernennenden Mitglieder des Seaatenhauses nicht von der allgemeinen Lau-
desverteetung, sondern von den Verccetungen der einzelnen Länder eder Provinzen (Hrovin-
zialstanden) zu ernennen.
Das Verhältniß, nach welchem die Zahl der diesen Staaten zukommenden Mitglieder
unter die einzelnen Länder oder Provlinzen zu vereheilen ist, bleibt der Landesgesetgebung
vorbehalten.
Wo zwel Kammern bestehen und elne Vertrekung nach Provinzen nicht Statt findet,
wählen belde Kammern in gemeinsamer Sihung nach absoluter Stimmenmebeheit.
g. 89.
In denjenigen Staaten, welche nur Ein Micglied in das Staatenhaus senden, schlaͤgt
die Reglerung drel Candidaten vor, aus denen die Wolksvertretung mit absoluter Stimmen.
mehrhelt wähle.
Auf dieselbe Weise ist in densenigen Scaaten, welche eine ungerade Zahl von Mitglie-
dern senden, In Betreff des letzten derselben gu versahren.
. 90.
Wenn mehrere deuesche Staaten zu einem Ganzen verbunden werden, so euntscheidet
ein Reichsgeset über die dadurch eiwa nothwendig werdende Abänderung in der Zusammen-
sebung des Scaatenhauses.
8. 91.
Mitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer
1) Staatsbuͤrger des Staates ist, welcher ihn sendet,
2) das 30. Lebensjahr zuruͤckgelegt hat,
3) sich im vollen Genuß der buͤrgerlichen und staatsbuͤrgerlichen Rechte befindet.
S. 92.
Die Mleglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewähl#. Sie werden alle
drei Jahre zur Hölfee erneuert.
Auf welche Welse nach den ersten drei Jahren das Ausscheiden der einen Hälste Stale
finden soll, wird durch eln Reichsgesetz bestimmt. Die Ausscheldenden lind sters wieder
wählbar.
Med nach Ablaus dleser drel Jahre und vor Woflendung der neuen Wahlen für das
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