Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Staatenhaus ein außerordentlicher Reichstag berufen, so treten, so welt dle neuen Wahlen 
noch niche Scatr gefunden haben, dle früheren Mitglleder eln. 
Artitel II. 
(. 93. 
Das Wolkshaus bestehe aus den uar des deutschen Volkes. 
5. 9 
Die Mitglieder des Wolkshauses werden n. das erste Mal auf vier Jahre, demnaͤchst 
immer auf drei Jahre gewähle. 
Die Wahl geschieht nach den in dem Reschswahlgesee enthaltenen Vorschriften. 
Artieel IV. 
g. 95. 
Die Mitglieder des Reichslages beziehen aus der Relchskasse ein gleichmäßiges Tage- 
geld und Eneschädigung für ibre Relsekosten. Das Rähere bestimme ein Reichsgesetz 
K. 96. 
Die Mitglieder beider Häuser können durch Justruktionen ulscht gebunden werden. 
8. 97. 
Niemand kann gleichzeselg Mitglled von belden Häusern seln. 
Artikel V. 
998. 
Zu einem Beschluß elnes jeden r6 des Relchstages ist die Theilnahme von we- 
nigstens der Hälfte der geseblichen Anzabl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehr · 
belr erforderlich. 
Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Amtrag als abgelehmt betrachtet. 
. 90. 
Dos Reche des Gesetzvorschlages, der Beschwerde, der Adresse und der Erhebung von 
Thatsachen, sowle der Anklage der Minister steht jedem Hause zu. 
. 100. 
Ein Reichotagsabschluß kann nur durch die Uebereinsinmung belder Häuser gültig zu 
Stande kommen.
	        
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